Gehaltswunsch ist kein Kündigungsgrund
Ob Personalkürzungen, Arbeitszeitbetrug oder Krankheit – verschiedene Gründe können zu einer Kündigung führen. Doch die Forderung nach einer höheren Vergütung reicht dafür nicht. Ein geäußerter Gehaltswunsch ist demnach kein Kündigungsgrund, zeigt ein Urteil.
Auch wenn Apothekenangestellte seit Jahresbeginn 3 Prozent mehr Gehalt bekommen – zumindest im Tarifgebiet des Arbeitgeberverbands deutscher Apotheken –, hegen dennoch viele Kolleg:innen den Wunsch nach mehr Geld im Portemonnaie. Denn verglichen mit anderen Berufsgruppen und dem Durchschnittsverdienst hierzulande, kann beispielsweise das PTA-Gehalt nicht mithalten. Um ein höheres Gehalt zu bekommen, ist jedoch individuelles Verhandlungsgeschick gefragt. Doch auch wenn bei vielen Chef:innen Gehaltsgespräche nicht gern gesehen sind, steht fest: Ein Gehaltswunsch ist kein Kündigungsgrund. Das hatte das Arbeitsgericht Augsburg klarzustellen und gab damit einer zu Unrecht entlassenen Angestellten Recht.
Gehaltswunsch reicht nicht als Kündigungsgrund
Was war passiert? Eine Beschäftigte, die bei ihrem Arbeitgeber im Verkauf tätig war, musste in der jeweiligen Filiale zunehmend Aufgaben übernehmen, die eigentlich der Filialleitung zugeordnet sind, darunter Organisation, Planung und Verantwortung für Abläufe. Im Gegenzug machte sie dafür den Wunsch nach einer Lohnerhöhung deutlich. Doch trotz mehrfacher Ansprache, unter anderem beim Betriebsrat und der Bezirksleitung, blieb ihre Forderung ergebnislos. Stattdessen wurde ihr gekündigt.
Weil sie die Entlassung im Zusammenhang mit ihrem Wunsch nach mehr Geld in Verbindung sah und damit von einer unrechtmäßigen Kündigung ausging, klagte die Frau. Und die Richter:innen gaben ihr Recht. Denn der Gehaltswunsch ist kein Kündigungsgrund, wie der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) mit Blick auf das Urteil betont.
Zwar griff für die Angestellte im vorliegenden Fall noch kein Kündigungsschutz, weil ihre sechsmonatige Wartezeit noch nicht beendet war. Allerdings gelte der in § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegte Grundsatz zum Maßregelungsverbot bereits ab dem ersten Arbeitstag. Arbeitgebende dürfen Beschäftigte demnach nicht benachteiligen, weil sie ihre Rechte in zulässiger Weise ausüben. Doch genau dies erfolgte bei der Frau. Das Gericht ging folglich davon aus, dass der Gehaltswunsch der wahre Kündigungsgrund war, was unzulässig ist. „Ein solches Vorgehen verstößt gegen das Maßregelungsverbot, denn die Geltendmachung von Entgeltansprüchen ist eine zulässige Rechtsausübung und darf nicht sanktioniert werden“, so der DGB.
Die Kündigung wurde daher aufgehoben und die Frau musste bei ihrem Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden.
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