Fristen gehören zum Arbeitsalltag in der Apotheke dazu – ob für den Aufbrauch bestimmter Arzneimittel oder für die Gültigkeit von Sonderregelungen. Auch in Sachen Arbeitsvertrag sind teilweise festgelegte Zeiträume von Bedeutung. Doch wann genau sind diese erfüllt und was ist bei der Fristeinhaltung zu beachten?
Im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) finden sich zahlreiche Regelungen, die an bestimmte Fristen gebunden sind. Dazu gehört beispielsweise der Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung. Denn der besteht gemäß § 18 erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Dasselbe gilt für die Inanspruchnahme von Fortbildungsurlaub. Außerdem darf ab einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten laut § 11 der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Tagen nicht unterschritten werden.
Fristen sind also entscheidend, um von bestimmten Vorteilen zu profitieren. Doch wann genau sind beispielsweise sechs Monate erfüllt, wie wird gerechnet und was gilt in Sachen Stichtag, wenn es mit der Fristeinhaltung knapp wird? Das hatte das Arbeitsgericht Kaiserslautern zu entscheiden.
Was war passiert?
Geklagt hatte ein Auszubildender, der seine Ausbildung mit dem ersten Schultag am 30. August 2021 begonnen hat. Ab dem 1. September war er zudem beim entsprechenden Ausbildungsbetrieb tätig. Gemäß seinem geltenden Tarifvertrag sollten alle Mitarbeitenden, „die jeweils am 28. Februar eines Kalenderjahres in einem Arbeitsverhältnis/Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben,“ Anspruch auf ein sogenanntes Transformationsgeld haben. Dabei handelt es sich um eine Sonderzahlung, die einmal pro Jahr zusätzlich zum regulären Gehalt gezahlt werden soll.
Das Problem: Der Azubi erhielt die Zahlung nicht, da er laut dem Arbeitgeber die sechs Monate im Betrieb noch nicht erreicht hatte. Denn die Frist ende erst mit Ablauf des 28. Februar, sodass diese am Stichtag selbst für ihn noch nicht erfüllt war.
Fristeinhaltung: Stichtag gehört zur Frist
Die Richter:innen sahen das jedoch anders. So sei zwar in § 188 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch Folgendes geregelt: „Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt“.
Doch der Tag, an dessen Ende die Frist ablauft, gehört laut dem Gericht dazu. Denn Fristen besitzen stets feste Anfangs- und Endzeitpunkte. Diese können ihre Begrenzungsfunktion aber nur erfüllen, wenn sie zu den jeweils abgegrenzten Zeiteinheiten hinzugerechnet werden, heißt es zur Begründung. Damit sei die Fristeinhaltung im jeweiligen Fall bereits am 28. Februar gewährleistet gewesen, sodass der Beschäftigte Anspruch auf die Sonderzahlung hatte.
Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
Mehr aus dieser Kategorie
„Apotheken dürfen sich nicht unter Wert verkaufen“
Mit der von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) geplanten Apothekenreform werden Apotheken zu reinen Abgabestellen degradiert, so die Befürchtung zahlreicher Kolleg:innen. …
Maßnahmen gegen Lieferengpässe: HAV schreibt an Lauterbach
Das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) ist seit rund einem Jahr in Kraft. Doch noch immer sind hunderte Präparate auf der …
Finanzielles Extra: Taschengeld für PTA?
Das PTA-Gehalt fällt trotz kürzlich erfolgter Tariferhöhung nicht gerade üppig aus und viele Kolleg:innen verdienen trotzdem deutlich weniger als der …