Filialleitung oder Inhaber:in: Wer ist Ansprechpartner:in für PTA?
Inhaber:in oder Filialleitung? Sind Apothekenmitarbeitende in einer von mehreren Filialen tätig, stellt sich mitunter die Frage, an wen sie sich bei Fragen, Problemen oder anderen Anliegen wenden sollen und wer die Entscheidungen trifft.
Generell gilt: Betreibt ein/e Inhaber:in mehr als eine Apotheke, muss ein/e Apotheker:in als Verantwortliche:r für die jeweilige Filiale benannt werden, der/die sich an die Verpflichtungen der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) halten muss, heißt es in § 2 Apothekengesetz. Die Filialleitung ist also laut ApBetrO „für die Einhaltung der zum Betreiben von Apotheken geltenden Vorschriften verantwortlich.“ Dazu gehört beispielsweise, sicherzustellen, dass Arbeitsschutzmaßnahmen eingehalten werden und dass die Apotheke stets ordnungsgemäß besetzt ist, also neben weiterem pharmazeutischem Personal ein/e Approbierte:r anwesend ist. Außerdem kann der/die Filialleiter:in haftbar sein, wenn es zu Verstößen kommt.
Zur Erinnerung: Seit mehr als einem Jahr greift die PTA-Reform und die Aufsichtspflicht darf für PTA unter gewissen Voraussetzungen entfallen.
Doch bedeutet das auch, dass die Filialleitung für Angestellte immer der/die Ansprechpartner:in ist oder muss der/die Inhaber:in einbezogen werden?
Filialleitung oder Inhaber:in: Wer entscheidet was?
Welche Kompetenzen die Filialleitung besitzt, wird individuell mit dem/der Inhaber:in vereinbart. Wer also der/die richtige Ansprechpartner:in für PTA ist, entscheidet sich nach dem jeweiligen Anliegen. Während beispielsweise Themen rund um das „Tagesgeschäft“ – sprich Personaleinsatz, die Organisation von Arbeitsabläufen, Einkauf, Preisgestaltung und Co. – in der Regel bei der Filialleitung liegen, bleiben Personalfragen – Kündigung, Neueinstellung und Co. – meist bei dem/der Inhaber:in, weil sie sich auf den Gesamtbetrieb auswirken. Das bedeutet im Klartext: Möchtest du beispielsweise die Apotheke wechseln, musst du deine Kündigung an den/die Inhaber:in richten und diese/r ist andersherum auch dafür verantwortlich, dir die Kündigung auszusprechen oder andere arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen.
Achtung: Dass du die Apotheke verlassen willst, sollte trotzdem nicht nur mit dem/der Inhaber:in, sondern auch mit der Filialleitung besprochen werden, immerhin ist diese im Alltag der/die direkt Verantwortliche und besitzt außerdem das Weisungsrecht gemäß Gewerbeordnung.
Für Angestellte heißt das, dass die Filialleitung im Allgemeinen der/die erste Ansprechpartner:in ist. Doch ob diese im Zweifel wirklich allein entscheiden kann, hängt von der jeweiligen Vereinbarung mit dem/der Inhaber:in ab. Unter Umständen kann es also sein, dass zunächst Rücksprache gehalten werden muss oder PTA und andere Apothekenmitarbeitende doch an den/die Betreiber:in verwiesen werden müssen.
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