Nach einer Organtransplantation besteht für die Patienten eine erhöhtes Infektionsrisiko. Daher hat nach der Transplantation die Infektionsprophylaxe eine hohe Priorität, vor allem auch während der Corona-Pandemie. Denn Immunsuppressierte gehören zur Risikogruppe für eine Covid-19-Infektion. Das Tragen eines Mundschutzes ist unerlässlich. In der Apotheke laufen immer wieder Rezepte über FFP-Masken auf. Aber werden diese von den Kassen überhaupt erstattet? So viel vorweg – es kommt auf die Kasse an.
In Deutschland herrscht Maskenpflicht. Beim Einkaufen oder im öffentlichen Personenverkehr müssen Mund und Nase bedeckt sein. Schon das Tragen eines Schals oder einer selbstgenähten Maske entspricht den Vorgaben. Doch die DIY-Varianten dienen in erster Linie als Fremdschutz und als Barriere für Tröpfchen, die beim Sprechen, Husten oder Niesen ausgestoßen werden. Einen Selbstschutz bieten die Stoffmasken nicht. Wer sich selbst schützen will, sollte eine FFP-Maske tragen – so auch Personen nach einer Organtransplantation.
FFP-Maske auf Rezept?
AOK
Die filtrierenden Halbmasken schützen den Träger vor festen und flüssigen Aerosolen und sind Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung im Rahmen des Arbeitsschutzes. „Im Grundsatz sind Atemschutzmasken nicht auf „Muster 16“ (Kassenrezept) verordnungsfähig“, teilt eine Sprecherin der AOK Plus mit. Ausnahmen für bestimmte Erkrankungen wie beispielsweise nach einer Organtransplantation gebe es nicht.
Das bestätigt ein Sprecher des AOK-Bundesverbandes: „Schutzmasken stellen keine Hilfsmittel dar, die zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden können. Die Anspruchsvoraussetzungen, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, werden nicht erfüllt (vgl. § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB V). Vielmehr dienen Schutzmasken der allgemeinen Gesundheitsvorsorge und nicht dazu, die Verschlimmerung einer konkret vorliegenden Krankheit zu verhüten bzw. den Erfolg einer solchen zu sichern. Ungeachtet dessen wird nicht der Träger der Schutzmaske, d. h. der oder die Versicherte selbst vor einer Covid-19-Erkrankung geschützt, also die anspruchsberechtigte Person, sondern eine dritte Person.“
Barmer zahlt bei FFP-Maske auf Rezept
Ein rosa Rezept über FFP-Masken kann jedoch zulasten der Barmer abgerechnet werden. „FFP2- und FFP3-Masken können nach einer Organtransplantation zulasten der Krankenkasse über ein Muster-16-Formular abgerechnet werden. Dies geht aus § 33 SGB V hervor und gilt aber nur für einen eng begrenzten Zeitraum, der sich an der Genesung des Patienten orientiert. Die Apotheken müssen zur Erstattung zwar einen Kostenvoranschlag bei der Krankenkasse stellen. Bei entsprechender Indikation wie einer Organtransplantation ist die Genehmigung aber in der Regel eine Formsache”, teilt ein Sprecher mit.
DAK
„Schutzmasken fallen als persönliche Schutzausrüstung aktuell nicht in den Leistungsbereich der GKV“, teilt ein Sprecher mit. „Erhöhte Schutzmaßnahmen zur Gesunderhaltung nach einer Organtransplantation betreffen den gesamten Alltag des/der Patienten/in. Die notwendigen besonderen Vorsichtsmaßnahmen mussten unabhängig von der Corona-Pandemie auch schon vorher getroffen werden, denn es soll eine Infektion mit allen pathogenen Keimen möglichst verhindert werden.” Das Fazit der DAK: „Verordnungen von FFP2 oder FFP3-Masken auf Muster-16-Formular können daher derzeit nicht mit der GKV abgerechnet werden.“
Die Antworten von TK und IKK stehen noch aus.
AOK: Abrechnung über die Pflegekasse möglich
Bestehe Anspruch auf Leistungen zur Pflege, können sich pflegende Angehörige mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln „eindecken“, so die Kasse. Während der Corona-Pandemie wurde die monatliche Pauschale vorübergehend auf 60 Euro angehoben, um den Preissteigerungen gerecht werden zu können.
„Schutzmasken gehören zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und können den Versicherten zulasten der Sozialen Pflegeversicherung zur Sicherstellung der Pflege und dem Schutz der Pflegeperson zur Verfügung gestellt werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen“, so der AOK-Bundesverband. „Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.“
60 statt 40 Euro
Rückwirkend zum 1. April 2020 können für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel monatlich 60 Euro statt bislang 40 Euro abgerechnet werden. Die Ausnahmeregelung wurde aufgrund der gestiegenen Preise bei Desinfektion, Mundschutz, Handschuhen und Co. wegen der Corona-Pandemie getroffen und gilt bis längstens 30. September 2020.
Was bei der Abrechnung wichtig ist
Der Hessische Apothekerverband informiert die Apotheken über das Abrechnungsprozedere. „Sie können also vorübergehend gegenüber den Pflegekassen auch Preise oberhalb der aktuellen Vertragspreise abrechnen oder abweichend von den Mengenangaben im Vertrag kleine Mengen zu den Vertragspreisen abgeben, sofern die tatsächlichen Preise die Vertragspreise übersteigen.“
Bislang konnten Einmalhandschuhe unter der Pflegehilfsmittelpositionsnummer 54.99.01.1001 zum Höchstpreis von 7,18 Euro für 100 Stück abgerechnet werden, für Händedesinfektion (54.99.02.0001) sind es je 500 ml 8,21 Euro.
Für die Zeit vom 1. April bis längstens 30. September 2020 „empfiehlt der DAV eine angemessene freie Kalkulation mit marktüblichen Aufschlagssätzen“, so der Hessische Apothekerverband.
Willst du immer auf dem Laufenden sein und keine Nachricht mehr verpassen? Dann melde dich für unseren wöchentlichen Newsletter hier an ?.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
3 Stunden im Kühlschrank: Apotheken sollen Amoxicillin-Saft anmischen
Bei der Rekonstitution von Amoxicillin Micro Labs 500 mg/5 ml Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen entsteht eine inhomogene …
Kein E-Rezept per eGK: Mehrere Kassen betroffen
In Apotheken gibt es vielerorts Probleme mit dem E-Rezept. Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarten (eGK) verschiedener Krankenkassen funktioniert nicht. „Das …
Entlassrezepte: Friedenspflicht nur noch bis Jahresende
Mit den Ersatzkassen konnte beim Entlassrezept eine Friedenspflicht bis Jahresende vereinbart werden – zumindest bei papiergebundenen Verordnungen. Ob diese verlängert …