Der Referenzvalidator fehlt, weil die Kassenärztliche Bundesvereinigung sich verweigerte, so Ina Hofferberth vom Landesapothekerverband Baden-Württemberg. Somit bietet das E-Rezept zusätzliche Retax-Risiken. Hinzukommt, dass Apotheken beim E-Rezept weniger Heilungsmöglichkeiten haben. Und auch Fehler der Apotheke können eine Retax nach sich ziehen. Eine fehlende Charge gehört nicht dazu, denn dies ist laut Hofferberth kein Retaxgrund.
Bevor nicht alle formellen Anforderungen erfüllt werden, können Ärzt:innen das E-Rezept nicht in den Fachdienst der Telematikinfrastruktur stellen – soweit die Theorie, denn die Praxis sieht anders aus. „Die Chancen, die die Digitalisierung uns bietet, wurden hier nicht genutzt“, so Hofferberth. Es fehle der Rezeptvalidator am Eingangsbereich des TI-Fachdienstes, der das E-Rezept auf formelle Richtigkeit und Plausibilität prüfe.
Die Folge: Fehler, die beim Papierrezept nicht auftreten. „Alle Daten im Verordnungsfeld, in den Feldern, die der Arzt ausfüllt, können in der Apotheke nicht geheilt werden.“ Beispiele sind die fehlende oder fehlerhafte Berufsbezeichnung, Betriebsstättennummer oder Telefonnummer sowie Freitextverordnungen, die Verwendung von Pseudoarztnummern oder Hilfsmittelverordnungen, die noch nicht zulässig sind. Das führt dazu, dass die Bearbeitung eines E-Rezeptes doppelt so lang dauern kann, wie die Bearbeitung eines Papierrezeptes.
Aber auch Fehler in der Apotheke sind möglich. Dazu gehört die fehlende Sonder-PZN oder die fehlende Signatur. Aber es gebe Licht am Ende des Tunnels. So würden Friedenspflichten vereinbart – unter anderem auch für die fehlende Charge. Doch diese endete zum 29. Februar. Hofferberth gibt Entwarnung. „Eine fehlende Chargennummer ist kein Retaxgrund“, so die Rechtsauffassung des LAV Baden-Württemberg. Dennoch rät Hofferberth auch bei OTC-Rezepten für Kinder, die Charge zu dokumentieren.
Gemäß § 2 Absatz 2 Anlage 1 der Abrechnungsvereinbarung ist die Chargenübermittlung beim E-Rezept Pflicht. Zum Abrechnungsdatensatz gehört demnach auch die Chargenbezeichnung des authentifizierungspflichtigen Arzneimittels nach § 10 Absatz 1c Arzneimittelgesetz (AMG) – vorausgesetzt, der Data-Matrix-Code ist auf der Umverpackung zu finden.
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