Falsche Wirkstärke darf geheilt werden
Du kennst es – dir liegt ein Rezept vor, du suchst alle Arzneimittel gemäß den rechtlichen Vorgaben raus und besprichst alles mit dem/der Kund:in. Dann fällt der Satz: „Ich bekomme immer 20 mg und nicht 10 mg.“ Da stellt sich die Frage: Darf die Apotheke die Wirkstärke korrigieren oder ergänzen, wenn diese fehlt oder ist ein neues Rezept nötig? Die Antwort liefert der Rahmenvertrag.
Die Wirkstärke gehört zu den Angaben, die ein Rezept gemäß § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung enthalten muss. Ist diese fehlerhaft oder unleserlich, darf die Apotheke heilen. Grundlage ist § 6 Absatz 2c Rahmenvertrag. Hier ist geregelt, dass das Rezept nicht zurück in die Praxis muss.
Von vorn. Hat die Praxis die Wirkstärke nicht angegeben oder ist diese fehlerhaft, ergibt sich für die abgebende Person ein erkennbarer Irrtum. Weil die Angabe zu den Punkten gehört, die nach § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung Absatz 1 Nummer 1 bis 7 gefordert sind, darf geheilt werden – vorausgesetzt, die Angabe wurde in Rücksprache mit der verordnenden Person korrigiert oder entsprechend ergänzt.
§ 6 Absatz 2c Rahmenvertrag: „Wenn papiergebundene Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nummern 1 bis 7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nummern 1 bis 8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt.“
Merke: Auch die Angaben nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung dürfen korrigiert/ergänzt werden.
Nicht vergessen! Korrekturen und Ergänzungen sind durch den Abgebenden auf dem Rezept zu vermerken und abzuzeichnen.
In der Apotheke ergänzt und geheilt werden dürfen:
Rezeptkopf
- Name und Geburtsdatum des/der Patient:in (auch ohne Arztrücksprache, wenn der/die Überbringer:in die Daten vorlegen oder glaubhaft versichern kann)
- alle übrigen im Rezeptkopf befindlichen Angaben (Ausstellungsdatum, BSNR, LANR, etc.)
- Setzen oder Ändern des Zuzahlungsstatus (gültiger Befreiungsausweis muss vorliegen)
Verordnungsfeld
- Dosierung bei Rezepturen
- Darreichungsform
- Wirkstärke
- Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes
- BtM-Verordnung Ergänzung der Buchstaben A, S, Z, K und N
- Felder zur Ergänzung der Verordnung
- Ankreuzen der Ziffern: Hilfsmittelverordnung (Ziffer 7), Impfverordnung (Ziffer 8) oder Sprechstundenbedarf (Ziffer 9)
- Arbeitsunfall – Unfalltag und Ort
Angaben zum/zur Ärzt:in
Vorname und Telefonnummer des/der Ärzt:in – und zwar ohne Rücksprache, vorausgesetzt, die Angaben sind zweifelsfrei bekannt. Außerdem darf die Berufsbezeichnung ergänzt werden.
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