Seit dem 28. Januar 2022 dürfen Tierhalter:innen, die nicht selbst Tierärzt:innen sind, keine Humanarzneimittel ohne Verschreibung am Haustier anwenden; auch keine homöopathischen Präparate wie Euphrasia Augentropfen – Grundlage ist das Tierarzneimittelgesetz. Dagegen haben Tierheilpraktikerinnen und Tierhomöopathinnen Beschwerde eingelegt. Mit Erfolg.
Vor der Gesetzesänderung konnten Tierhalter:innen apothekenpflichtige Humanarzneimittel an Haustieren anwenden – ein Beispiel sind Euphrasia-Augentopfen oder Panthenol-haltige Augensalben für Hunde und Katzen. Doch damit war Anfang des Jahres Schluss. Möglich ist die Anwendung von Humanarzneimitteln an Tieren nur noch auf Grundlage einer tierärztlichen Verschreibung. Das bedeutet: Personen, die keine Tierärzt:innen sind, ist die Anwendung von nicht-verschreibungspflichtigen Humanarzneimitteln bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nicht gestattet.
Außerdem durften auch Tierheilpraktiker:innen und Tierhomöopath:innen mit dem zum 28. Januar 2022 neu eingeführten § 50 Absatz 2 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) Humanhomöopathika bei Tieren nur noch dann anwenden, wenn sie zuvor von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind.
Weil die Vorgabe des Tierarztvorbehalts Tierheilpraktiker:innen und Tierhomöopath:innen in ihrer Berufsfreiheit einschränkt und Tierhalter:innen in ihrer Handlungsfreiheit, hatten drei Frauen Beschwerde eingelegt. Am 16. November 2022 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, „dass § 50 Absatz 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel vom 27. September 2021 (Tierarzneimittelgesetz – TAMG) gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt und nichtig ist, soweit die Vorschrift die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger und zugleich registrierter homöopathischer Humanarzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, unter einen Tierarztvorbehalt stellt.“
Mehr noch: „Tierheilpraktiker und Tierhomöopathen, die klassisch homöopathisch arbeiten und daher nahezu ausschließlich hochpotenzierte, nicht verschreibungspflichtige Humanhomöopathika anwenden, sind im Kern ihrer Tätigkeit betroffen. Eine weitere berufliche Tätigkeit ist auf diesem Gebiet ganz weitgehend nicht möglich“, so das Bundesverfassungsgericht. Und auch Tierhalter:innen sind in ihrer Handlungfreiheit eingeschränkt.
Das bedeutet im Klartext: Der Tierarztvorbehalt für homöopathische Humanarzneimittel wurde von den Karlsruher Richter:innen gekippt. Tierheilpraktiker:innen, Tierhomöopath:innen und Tierhalter:innen dürfen ihre Haustiere wieder mit Euphrasia Augentropfen, Globuli und Co. auch ohne tierärztliche Verschreibung behandeln.
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