Ersatzverordnung nach Rückruf
Im Falle eines Arzneimittelrückrufes auf Patientenebene können Ärzt:innen eine Ersatzverordnung ausstellen. Was es dabei zu beachten gibt, erfährst du von uns.
Für die Patient:innen, die von dem Rückruf betroffen sind, können Ärzt:innen sogenannte Ersatzverordnungen ausstellen. Dann muss für das neue Arzneimittel keine Zuzahlung geleistet werden. Sonst müssten die Patient:innen durch den Umtausch, der durch den Rückruf des Herstellers erfolgen muss, doppelt zahlen. Grundlage ist § 31 Abs. 3 Satz 7 Sozialgesetzbuch (SGB V). Demnach haben Versicherte Anspruch auf ein Ersatzpräparat, wenn für ein Arzneimittel aufgrund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit erneut ein Arzneimittel verordnet werden muss.
Eine Ersatzverordnung kann sowohl auf Muster 16 als auch als E-Rezept ausgestellt werden. Bei der Kennzeichnung und Bedruckung gibt es jedoch einiges zu beachten, denn auch der Rahmenvertrag liefert Vorgaben zur Ersatzverordnung. Die Regelungen sind in § 31a Rahmenvertrag zu finden. So muss die Verordnung speziell gekennzeichnet und von der Apotheke bedruckt werden.
„Eine Verordnung gilt als Ersatzverordnung im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V, wenn die Verordnung gemäß Technischer Anlage zur Anlage 4a BMV-Ä gekennzeichnet ist und neben einer Kennzeichnung mit Ziffern im Personalienfeld eine Sonderkennzeichnung ‘Ersatzverordnung gemäß § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V’ aufweist. Auf der Ersatzverordnung kann nur das ersetzende Arzneimittel verordnet werden. Liegt eine Ersatzverordnung nach Satz 1 vor, hat die Apotheke das Ersatzarzneimittel zuzahlungsfrei abzugeben und auf dem Arzneiverordnungsblatt, bei elektronischen Verordnungen im Dispensierdatensatz, das vereinbarte Kennzeichen anzugeben und entsprechend zu signieren. Das Nähere zu dem vereinbarten Kennzeichen ist in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V und ihren Anlagen geregelt. Die Abgabebestimmungen dieses Rahmenvertrags bleiben unberührt.“
Ersatzverordnung auf Muster 16
- Ersatzverordnung gemäß § 31 Absatz 3 Satz 7 SGB V muss angegeben sein
- 1. Zeile: Sonderkennzeichen 06461067, Faktor 1, Taxe 0
- 2. Zeile: PZN Ersatzarzneimittels, Faktor entspricht der Anzahl abgegebener Packungen, Apothekenverkaufspreis (AVP)
- wenn Zuzahlungsstatus von Praxis nicht richtig gekennzeichnet: gebührenbefreit ankreuzen und abzeichnen
Ersatzverordnung auf E-Rezept
- Kennzeichnung in der Apothekensoftware angezeigt
- Zusatzattribut Gruppe 8 (Ersatzverordnung), Schlüssel 1 ja
- wenn von Praxis nicht richtig gekennzeichnet: Zusatzattribut Gruppe 15 (von Zuzahlungspflicht befreit), Schlüssel 1 ja
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