Ersatzkassen legen Mindestanforderungen für E-Rezept-Retax fest
Zahlreiche Formfehler und Vorgaben haben beim E-Rezept Retaxpotenzial. Doch wie die Kassen eine Absetzung vornehmen, ist noch nicht geklärt. Regelungen zum Beanstandungsverfahren fehlen. Der Verband der Ersatzkassen (vdek) hat übergangsweise Mindestanforderungen für eine E-Rezept-Retax festgelegt.
„Die Vertragsparteien befinden sich bezüglich einer Regelung zum Beanstandungsverfahren bei elektronischen Verordnungen gemäß § 13 Absatz 2 vdek-AVV in Abstimmung“, heißt es vom vdek. Der Hinweis ist als Platzhalter in § 13 Absatz 2 hinterlegt. Bis es eine inhaltliche Regelung gibt, gelten folgende Mindestanforderungen:
- es müssen mindestens die E-Rezept-ID, die Belegnummer, eine Begründung sowie der Absetzungsbetrag angegeben werden
- die Beanstandung wird von der Kasse zur Apotheke über einen sicheren digitalen Übertragungsweg (wie beispielsweise KIM) übertragen
- Achtung, bis zur Umsetzung durch die Ersatzkasse kann die Übertragung auch postalisch erfolgen
- Einsprüche gegen Retaxationen werden von der Apotheke ebenfalls über einen sicheren digitalen Übertragungsweg (wie beispielsweise KIM) geltend gemacht
- Achtung, bis zur Umsetzung durch die Ersatzkasse ist auch eine postalische Übermittlung möglich. Außerdem können Einsprüche auch über den zuständigen Landesapothekerverband erfolgen.
Die Regelungen lassen die Ersatzkassen – Barmer, TK, HEK, hkk, DAK und KKH – seit dem 1. Oktober gegen sich gelten.
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