ePA: Ab Oktober für Apotheken Pflicht
Der 29. April war der Stichtag für den Start des bundesweiten Rollouts der elektronischen Patientenakte (ePA). Ab dem 1. Oktober ist die Nutzung der ePA für die Apotheken verpflichtend. Apotheken sind dann in der Pflicht, das Vorhandensein der TI-Anwendungen nachzuweisen. Andernfalls droht eine Kürzung der TI-Pauschale.
Die TI-Festlegung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) regelt, dass Apotheken gegenüber dem Nacht- und Notdienstfonds (NNF) das Vorhandensein der vorgeschriebenen TI-Anwendungen für die „ePA für alle“ nachweisen müssen. Der Beleg ist Voraussetzung für die volle Refinanzierung der TI-Pauschale. Konkret heißt es: „Nach Einführung neuer Anwendungen, Komponenten und Dienste hat die Apotheke gegenüber der Abrechnungsstelle innerhalb von drei Monaten einen Nachweis der Ausstattung mit den gesetzlich erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Diensten einzureichen.“
Wird der Nachweis nicht rechtzeitig erbracht, kann der NNF kürzen. Gemäß der Festlegung bleiben Apotheken nach der verpflichtenden Anwendung der ePA noch drei Monate, die Nachweise beizubringen.
Bei den meisten Softwaresystemen erfolgt die Meldung automatisch über das Apothekenverwaltungssystem (AVS). Dies sollten Apotheken prüfen und wenn keine automatische Meldung erfolgt, den Nachweis schon jetzt manuell über das NNF-Portal erbringen.
Apotheken sollten sich schon jetzt mit der ePA vertraut machen. Derzeit gibt es zwei Möglichkeiten, auf die ePA zuzugreifen: durch das Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) mit Zugriff für drei Tage und zum anderem durch eine benutzerdefinierte Zugriffsberechtigung durch Versicherte.
Die elektronische Medikationsliste (eML), die in der ePA integriert ist, enthält alle verordneten Arzneimittel – ausgestellte und eingelöste E-Rezepte werden automatisch übertragen. Angezeigt werden Verordnungsdatum, Dispensierdatum, Arzneimittelbezeichnung, Form, Dosierungsangabe/Gebrauchsanweisung, PZN, Verordner, abgebende Apotheke sowie Wirkstoff und Wirkstärke. Somit können Apotheken sehen, ob Kund:innen E-Rezepte auch bei anderen Kolleg:innen einlösen.
Auch nicht eingelöste E-Rezepte sind in der eML gelistet. Die Verordnungsdaten werden angezeigt, es ist aber erkenntlich, dass das Rezept nicht eingelöst wurde.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Zierath: Mehr Kompetenzen für PTA, nur mehr Geld ist nicht die Lösung
Dass PTA mehr wollen, zeigt die aktuelle Umfrage des Bundesverbandes der PTA (BVpta). Doch für mehr Kompetenzen braucht es nicht …
PTA krank zu Hause: Wann dürfen Chef:innen anrufen?
Knapp 15 Krankentage/Kopf haben Angestellte hierzulande im letzten Jahr gesammelt. Auch in der Apotheke fallen Mitarbeitende mitunter krankheitsbedingt aus. Dann …
Rund 70.000 Euro Abfindung wegen Machtmissbrauch und sexueller Belästigung
Egal ob durch Kolleg:innen, Kund:innen oder den/die Chef:in: Sexuelle Belästigung ist ein No-Go, auch am Arbeitsplatz. Kommt es dennoch dazu, …