Mit den Ersatzkassen konnte beim Entlassrezept eine Friedenspflicht bis Jahresende vereinbart werden – zumindest bei papiergebundenen Verordnungen. Ob diese verlängert wird, ist noch offen.
„Wir halten eine Verlängerung der Erklärung für nicht erforderlich, da wir davon ausgehen, dass eine entsprechende Festsetzung durch die Rahmenvertragspartner zur Anlage 8 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V erfolgen wird“, teilt eine vdek-Sprecherin mit.
Bis zum 31. Dezember besteht für Papierrezepte, die im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt wurden, weiterhin der Vergütungsanspruch trotz nicht ordnungsgemäßer Verordnung. Das gilt dann, wenn es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt:
- fehlendes oder fehlerhaftes Kennzeichen „04“ beziehungsweise „14“ im Statusfeld, wenn die Verordnung als Entlassrezept erkennbar ist,
- fehlende Betriebsstätennummer (BSNR) beziehungsweise ein fehlendes Standortkennzeichen im Personalienfeld, wenn die BSNR beziehungsweise das Standortkennzeichen in der Codierzeile mit „75“ beziehungsweise „77“ beginnt,
- fehlende Übereinstimmung der BSNR beziehungsweise des Standortkennzeichens in der Codierzeile mit der entsprechenden Angabe im Personalienfeld, wenn die BSNR beziehungsweise das Standortkennzeichen in der Codierzeile mit „75“ beziehungsweise „77“ beginnt.
Papiergebundene BtM- und T-Rezepte
Papiergebundene Betäubungsmittel- und T-Entlassrezepte werden auch vergütet, bei
- fehlendem/fehlerhaftem Kennzeichen „04“ beziehungsweise „14“ im Statusfeld, wenn die BSNR beziehungsweise das Standortkennzeichen im Personalienfeld mit den Ziffern „75“ beziehungsweise „77“ beginnt,
- fehlender/fehlerhafter BSNR beziehungsweise fehlendem/fehlerhaftem Standortkennzeichen im Personalienfeld, wenn das Kennzeichen „04“ beziehungsweise „14“ im Statusfeld vorhanden ist.
Kein Retax-Verzicht beim E-Rezept
Die Rede ist immer nur vom Papierrezept. Für das E-Entlassrezept gilt die Friedenspflicht nicht. „Für Entlass-E-Rezepte gilt die Regelung nicht, weil das adressierte Problem dort gar nicht auftauchen kann“, teilt eine Sprecherin mit.
Friedenspflicht der AOK gilt auch für E-Rezepte
Die AOK Nordost verzichtet grundsätzlich auf Beanstandungen für Papier- und E-Rezepte, die im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt wurden. Die Friedenspflicht gilt ebenfalls bis Jahresende – Abgabedatum 31. Dezember 2024.
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