Während der Pandemie wurden verschiedene Erleichterungen bei der Arzneimittelabgabe beschlossen – auch für das Entlassrezept. Inzwischen sind zahlreiche Corona-Maßnahmen weggefallen. Einige Lockerungen zum Entlassrezept gelten jedoch weiterhin, wie die N3-Ausnahme.
Die Sonderregungen zum Entlassrezept sind in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (AMVersVO) zu finden. Die Ausnahmen gelten – Stand jetzt – noch bis Ostern; konkret bis zum 07. April.
Entlassrezept N3: Was gilt noch?
Im Rahmen des Entlassmanagements können noch bis Karfreitag Packungen bis zum N3-Kennzeichen von Verschreibenden verordnet und in der Apotheke abgegeben werden. Wird die Sonderregelung nicht verlängert, müssen ab dem 8. April wieder Packungen des kleinsten N-Bereichs abgegeben werden dürfen.
Über die SARS-CoV-2-AMVersVO wurden Ausnahmen vom Fünften Buch Sozialgesetzbuch beschlossen: „Abweichend von § 39 Absatz 1a Satz 8 Halbsatz 1 dürfen Krankenhäuser bei der Verordnung eines Arzneimittels eine Packung bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen; im Übrigen können abweichend von § 39 Absatz 1a Satz 8 Halbsatz 2 die in § 31 Absatz 1 und 5 genannten Leistungen für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu 14 Tagen verordnet werden.“
Das bedeutet: Patient:innen können bei der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht mehr nur die kleinstmöglichen Arzneimittelpackungsgrößen bekommen, sondern auch größere, die dem therapeutischen Bedarf entsprechen. Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen, bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung und Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder Nr. 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper zur Anwendung kommen, können für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verordnet werden.
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