Entlassrezept: N2 bei Antibiotika erlaubt
Das Entlassrezept sorgt in den Apotheken für Ärger. Zum einen sind die formellen Anforderungen so komplex, dass kaum eine Verordnung korrekt ausgestellt ist und wenn, dann gibt es verschiedene weitere Stolperfallen. Eine ist die Packungsgröße. In Sachsen-Anhalt gelten zudem Sonderregeln, die die Abgabe erleichtern sollen.
Grundsätzlich gilt: Im Rahmen des Entlassmanagements kann nur die kleinste Packung gemäß Packungsgrößenverordnung – N1 oder kleiner – verordnet werden. Außerdem darf nicht mehr als verordnet geliefert werden. Ist eine N3 verordnet, kann die Apotheke ohne Arztrücksprache und ohne Aufdruck eines Sonderkennzeichens die Packungsgröße auf N1 oder kleiner ändern.
Ist N1 laut Packungsgrößenverordnung nicht definiert, kann eine N2 oder kleiner geliefert werden. Sind weder N1 noch N2 definiert, sollte eine N3 oder kleiner abgegeben werden.
Ist N1 laut Packungsgrößenverordnung definiert, aber nicht im Handel, dann darf die kleinste im Handel befindliche Packung abgegeben werden – bei Primärkassen maximal eine N2. Für die Ersatzkassen gilt: Der/die Abgebende muss die kleinste im Handel befindliche Packung liefern und den Abgabegrund auf der Verordnung vermerken sowie das Sonderkennzeichen 06460731 aufdrucken.
Achtung, bei Betäubungsmitteln gelten die Vorgaben nicht. Gemäß Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) muss die stückgenaue Abgabe erfolgen. Eine Kürzung oder Änderung der Abgabemenge ist ohne neues Rezept nicht möglich.
Sachsen-Anhalt: Ausnahmen bei Antibiotika-Entlasssrezept
Außerdem haben in Sachsen-Anhalt der Landesapothekerverband und die AOK, die IKK gesund plus, der BKK Landesverband Mitte und die Knappschaft Sonderregelungen für die Abgabe von Antibiotika im Rahmen des Entlassmanagements getroffen. Liegt in der Apotheke eine Stückzahlverordnung vor oder lässt sich beispielsweise aus der angegebenen Dosierung ein konkreter Versorgungszeitraum/Anwendungszeitraum ermitteln, darf die Apotheke bis zu einer Menge von maximal N2 versorgen.
Die Sache mit dem Standortkennzeichen
Zuletzt ist die 10. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag Entlassmanagement in Kraft getreten. Denn Krankenhäuser müssen auf dem Entlassrezept das Standortkennzeichen, das mit der „77“ beginnt, angeben. Bis zum 31. Dezember 2023 gilt eine Übergangsfrist unter der Prämisse, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen zur Verwendung des Standortkennzeichens noch nicht zur Verfügung stehen. Dann darf das Krankenhaus weiterhin die versorgungsspezifische Betriebsstättennummer (BSNR) aufdrucken. Reha-Einrichtungen müssen hingegen das Standortkennzeichen nicht verwenden. Hier gilt weiterhin die BSNR.
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