Entlassrezept: Kassen dürfen nicht retaxieren
Seit 1. Januar gelten Änderungen beim Entlassmanagement. Grundlage ist ein Schiedsspruch, der Anpassungen in der Anlage 8 zum Rahmenvertrag mit sich brachte. Die Erleichterungen sind nur für papiergebundene Entlassrezepte anzuwenden.
Beim Entlassrezept sorgen unzählige Formalien für Unsicherheiten und Retaxationen. Seit Jahresbeginn verlieren Apotheken den Vergütungsanspruch nicht, wenn
- Status „04“ oder „14“ fehlt oder fehlerhaft ist, vorausgesetzt, die Verordnung ist als Entlassrezept erkennbar.
- die Krankenhausarztnummer fehlt und aus dem Arztstempel übertragen wurde. Fehlt im Arztstempel die Arztnummer, trägt die Apotheke die Pseudoarztnummer „444444400“ ein. Achtung, gilt auch für BtM- und T-Rezepte.
- die Betriebsstättennummer (BSNR) fehlt, aber in der Codierleiste die BSNR mit „75“ beziehungsweise „77“ beginnend steht;
- die BSNR im BSNR-Feld und der Codierleiste abweichen, wenn in der Codierleiste die BSNR mit „75“ bzw. „77“ steht.
- die Facharztbezeichnung fehlt. Achtung, gilt nicht bei BtM- und T-Rezepten. Hier muss eine Facharztbezeichnung vorhanden sein.
- ein Krankenhausaufkleber im Personalienfeld verwendet wurde und dieser fest und untrennbar mit dem Verordnungsblatt verbunden ist und die Angaben vollständig sind. Achtung, bei BtM- und T-Rezepten sind Aufkleber tabu.
- bei BtM- und T-Rezepten der Status „04“ beziehungsweise „14“ fehlt, aber die BSNR mit „75“ beziehungsweise „77“ beginnt.
- bei BtM- und T-Rezepten die BSNR fehlt, aber der Status mit „04“ bzw. „14“ vorhanden ist.
In diesen Fällen dürfen Krankenkassen papiergebundene Verordnungen nicht mehr retaxieren. Liegt ein E-Rezept vor, können fehlerhafte oder fehlende Arztnummer, BSNR, Status und Berufsbezeichnung nicht geheilt werden. Es muss eine neue Verordnung angefordert werden.
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