Gilt das Entlassmanagement auch für Verordnungen zulasten der Berufsgenossenschaft (BG) oder nur für die gesetzlichen Kassen? Eine Antwort liefert ein Blick in das Sozialgesetzbuch (SGB) V.
Krankenhausärzt:innen dürfen im Rahmen des Entlassmanagements Hilfs- und Heilmittel für die Versorgung der Patient:innen in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen. Das gelte auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll. Bis zum Ende der epidemischen Lage – derzeit bis 30. Juni 2021 – ist es den Mediziner:innen gestattet, Präparate für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen zu verordnen.
Der Anspruch gesetzlich versicherter Patient:innen auf das Entlassmanagement ist in § 39 SGB V geregelt. Für die Apotheken sind die Regelungen im Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V verpflichtend.
Für Unfälle auf dem Arbeitsweg, im Betrieb oder im Fall einer Berufskrankheit ist die zugehörige Berufsgenossenschaft (BG) der Kostenträger. Die Regelungen zur gesetzlichen Unfallversicherung sind im SGB VII geregelt. Somit finden die Regelungen zum Entlassmanagement in SGB V keine Anwendung für das BG-Rezept.
Wird in der Apotheke dennoch ein Entlassrezept zulasten der BG vorgelegt, sollte dieses gemäß den Vorgaben der gesetzlichen Unfallversicherung beliefert werden. Welche Vorgaben zu beachten sind, erfährst du hier. Ein Punkt, den du bei der Abgabe von Arzneimitteln auf BG-Rezept beachten solltest: Es ist eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abzugeben. Dabei gibt es einen Unterschied zu den GKV-Rezepten: Das namentlich verordnete Arzneimittel steht ebenfalls zur Auswahl. Kann keines der vier preisgünstigsten Arzneimittel geliefert werden, kann auch ohne vorherige Arztrücksprache das nächst preisgünstige Präparat geliefert werden. Allerdings ist eine Begründung auf dem Rezept zu vermerken.
Eine aktuelle Neuerung gibt es bei Entlassrezepten: Die Pseudoarztnummer bei BtM- und T-Rezepten, die im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt werden, ist weiterhin gültig – und zwar bis zum 31. Dezember 2021. „Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband haben sich über eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist zur Nutzung der Pseudoarztnummer ‚4444444‘ plus Fachgruppencode im Entlassmanagement geeinigt“, teilt ein ABDA-Sprecher mit.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Cannabis-Erstverordnung: Gilt für Apotheken eine Prüfpflicht der Genehmigung?
Für Cannabisverordnungen gibt es einen Genehmigungsvorbehalt. Nicht alle Mediziner:innen müssen seit dem 17. Oktober bei der Krankenkasse für die Erstverordnung …
Arzneimittel in ausländischer Aufmachung: Was ist zu beachten?
Amoxicillin aus den USA, Salbutamol aus Spanien und Levetiracetam aus der Schweiz sind nur einige Arzneimittel in ausländischer Aufmachung, die …
Impfen in der Apotheke lukrativer als Rezeptabgabe?
In den Apotheken darf derzeit gegen Corona und Grippe geimpft werden. Doch das soll sich ändern. Das Gesetz zur Stärkung …