Engpass-Austauschregeln gelten auch für Privatrezepte
Das Lieferengpassgesetz erleichtert den Apotheken den Austausch im Falle der Nichtverfügbarkeit, und zwar nicht nur für gesetzlich Versicherte, sondern auch, wenn ein Privatrezept vorgelegt wird.
Mit dem Lieferengpassgesetz wurden verschiedene Änderungen beschlossen. Unter anderem in § 17 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Hier wurde mit 5b ein neuer Absatz eingefügt. Dieser enthält erleichterte Austauschregeln, die auch für ein Privatrezept gelten.
§ 17 Absatz 5b gestattet dem Apotheker bei einem verordneten Arzneimittel, das nicht verfügbar ist, einen Austausch gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel, „sofern der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist.“
Dabei dürfen Apotheken ohne Rücksprache mit der verschreibenden Person von der ärztlichen Verordnung in folgenden Dingen abweichen – vorausgesetzt, die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs wird nicht überschritten:
- Packungsgröße,
- Packungsanzahl,
- Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
Die Ausnahmen gelten somit auch, wenn ein Privatrezept vorliegt. Es sei denn, die Praxis hat den Austausch ausgeschlossen oder der/die Patient:in stimmt dem Austausch nicht zu. Apotheken können entsprechend der Vorgaben im SGB V austauschen und liefern.
Für Privatrezepte gelten die Vorgaben im Rahmenvertrag nicht, denn § 129 Absatz 2 SGB V gilt grundsätzlich für die Versorgung aller gesetzlich Versicherten mit Fertigarzneimitteln. Ausgenommen ist die Versorgung im Sprechstundenbedarf. Ebenfalls vom Rahmenvertrag unberührt ist die Rezeptbelieferung von Teststreifen, Rezepturen, Diätetika, Hilfsmitteln, Medizinprodukten und Verbandstoffen.
Apotheken können bei Privatversicherten auch auf ein anderes Arzneimittel ausweichen, wenn kein Engpass vorliegt. Beispielsweise wenn kostengünstiger versorgt werden soll. Grundlage ist hier § 17 Absatz 5 ApBetrO: „Verordnete Arzneimittel, die an Versicherte in der privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger und Selbstzahler abgegeben werden, können durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt werden, das mit dem verordneten Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt, sofern die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, einverstanden ist.“
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