Energiepreispauschale: 200 Euro für PTA-Schüler:innen
200 Euro für PTA-Schüler:innen: Mit der einmaligen Energiepreispauschale will die Bundesregierung Menschen in Ausbildung finanziell entlasten. Die Einmalzahlung kann in Kürze online beantragt werden. Wer schon jetzt sein BundID-Konto anlegt, kann die Antragsstellung beschleunigen.
Einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige haben bereits im September 2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Im Rahmen ihres dritten Entlastungspakets hat die Ampel-Koalition schon vor Monaten eine Entlastung für Schüler:innen und Studierende beschlossen. Auch PTA-Schüler:innen können die Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro beantragen. Die Auszahlung übernehmen die Länder.
„Die bundesweit einheitliche Antragstellung zur Auszahlung der 200 Euro soll ab Mitte März für alle Antragsberechtigten möglich sein“, informiert das Bundesministerium für Bildung und Forschung. Um den bundesweiten Start in optimaler Weise zu gewährleisten, werde eine Pilotphase für die Antragstellung mit ausgewählten Ausbildungsstätten aus verschiedenen Bundesländern ab der 9. Kalenderwoche vorgeschaltet. Die Ausbildungsstätte werde mit den individuellen Zugangsdaten, die für den Antrag benötigt werden, auf die Anspruchsberechtigten zukommen.
Schon im Vorfeld kann ein BundID-Konto mit Online-Ausweisfunktion eingerichtet werden. Dafür werden benötigt: ein gültiger Personalausweis (im Idealfall mit dem dazugehörigen PIN-Brief), ein Smartphone mit NFC-Funktion und die AusweisApp2 auf dem Smartphone.
Anspruchsberechtigt sind Personen, die am 1. Dezember 2022 hierzulande
- an einer Hochschule/Akademie immatrikuliert sind, die Abschlüsse verleiht, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind – Promotionsstudierende ausgenommen,
- eine Fachschulklasse besuchen, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung verlangt wird,
- für den Besuch einer Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse angemeldet sind, für die keine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt wird und die in einem mindestens zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt,
- eine höhere Fachschule/Akademie besuchen, die Abschlüsse verleiht, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
- an einer anderen Ausbildungsstätte angemeldet sind, für die Ausbildungsförderung gemäß Bundesausbildungsförderunggesetz (BAföG) gewährt wird, wobei die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen ausgenommen ist.
Dabei wird sich an den Regelungen des BAföG orientiert. Voraussetzung für den Anspruch ist zudem, dass die berechtigten Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort am 1. Dezember in Deutschland haben.
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