Die Ausstellung der elektronischen Heilberufsausweise (eHBA) für Apotheker:innen läuft, denn die flächendeckende Einführung des E-Rezeptes steht kurz bevor. PTA gehören nicht zu den Heilberufler:innen, daher wird es seitens der Kammern keinen HBA für PTA geben. Stattdessen sollen PTA einen elektronischen Berufsausweis (eBA) erhalten. Wie der BVpta mitteilt, ist der Start für das erste Quartal 2022 geplant.
Soll ein E-Rezept beliefert werden, muss die Apotheke an die Telematikinfrastruktur (TI) angebunden sein, der/die Inhaber:in eine SMC-B-Karte besitzen und angestellte Apotheker:innen benötigen einen eHBA. „Bei eHBA und SMC-B handelt es sich bekanntermaßen um zwei Schlüssel, die nötig sind, um das Schloss zum E-Rezept zu öffnen und ggf. Änderungen vorzunehmen“, teilt ein Sprecher der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) mit. Bislang können allerdings neben Apothekeninhaber:innen nur angestellte Apotheker:innen und Pharmazieingenieur:innen einen eHBA beantragen. PTA, Physiotherapeut:innen und Hebammen gehören zu den nicht approbierten Erbringer:innen ärztlich verordneter Leistungen, die nicht über eigene Körperschaften zur Ausgabe der Ausweise verfügen. Für diese Berufsgruppen soll das länderübergreifende elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) die Ausstellung der eBA übernehmen. Aber auch ohne eHBA können PTA E-Rezepte beliefern und heilen.
„Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ist eine personalisierte Chipkarte, mit der sich Angehörige von Heilberufen gegenüber der Telematikinfrastruktur (TI) ausweisen. Mit dem Ausweis werden die Datensicherheit und der Datenschutz im digitalen Gesundheitsnetz erhöht“, schreibt die Bundesdruckerei. Ärzt:innen erhalten den eHBA über die Landesärztekammern, Psychotherapeut:innen von den Landespsychotherapeutenkammern; Apotheker:innen von den zuständigen Landesapothekerkammern und Versandapotheker:innen von der gematik.
Elektronischer Berufsausweis für PTA kommt
„Der Pilotbetrieb zur Ausgabe der eBA startet im Oktober 2021 mit Physiotherapeuten, Pflegepersonal und Hebammen. Die Aufnahme des Regelbetriebes ist für das 1. Quartal 2022 geplant. In diesem Verlauf beginnt dann auch die Ausgabe der eBA für PTA“, teilt Carmen Steves, Bundesvorsitzende des BVpta, mit. Der eBA ermöglicht PTA eine rechtsverbindliche Signatur und Authentifikation in der Telematikinfrastruktur.
Die Erstellung der eBA ist bundesrechtlich geregelt. Laut BVpta ist das eGBR mit Sitz an der Bezirksregierung Münster zuständig. Doch in Münster weiß man noch von nichts: „Unser Dezernat für das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) kann Ihre Anfrage leider nicht beantworten, da es derzeit keine Zuständigkeit für PTA im Fachdezernat gibt“, heißt es auf Nachfrage.
„Das eGBR arbeitet mit sogenannten ‚bestätigenden Stellen‘ zusammen, für den PTA-Beruf sind dies die unteren Gesundheitsbehörden (Bezirksregierungen und Gesundheitsämter)“, so der BVpta. Um den Aufbau des eGBR zu begleiten und den Praxisbezug sicherzustellen, wurde ein Fachbeirat eingerichtet, dem der BVpta bereits seit 2010 angehört und somit an der Entwicklung des eBA für PTA aktiv mitwirkt. Der Fachbeirat setzt sich unter anderem aus Vertreter:innen der nicht approbierten zugriffsberechtigten Berufsgruppen und ihrer Verbände zusammen.
„Der eGBR-Fachbeirat ist bundesweit das einzige Gremium, in dem die oben genannten Berufsgruppen gemeinsam vertreten sind und bietet eine Plattform, um Anforderungen an den eBA und die Telematikinfrastruktur zu formulieren und diese an die verantwortlichen Akteurinnen und Akteure auf Landes- und Bundesebene zu transportieren“, so Steves.
Wann und wo PTA den eBA beantragen können und wie hoch die Kosten sein werden, kann derzeit noch nicht beantwortet werden. PTA werden vom Verband informiert, teilt ein Sprecher mit.
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