Elektronische Abrechnung statt Sonderbeleg
Dass die Grippeimpfung auch in dieser Saison nur über den Sonderbeleg abgerechnet werden kann, sorgt in der Apotheke für viel Aufwand. Denn je Impfung muss ein Sonderbeleg bedruckt oder händisch ausgefüllt werden. Gleiches gilt für pharmazeutische Dienstleistungen. Zwar hat der GKV-Spitzenverband den Anhang 5 zur Technischen Anlage 1 aktualisiert, aber bis Februar kommt keine Erleichterung.
Anhang 5 regelt die „Elektronische Datenlieferungen zur Abrechnung von Apotheken-Sonderleistungen zur Technischen Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V“. Konkret geht es um die Abrechnung von Schutzimpfungen und pharmazeutischen Dienstleistungen.
Die am 27. November veröffentliche Version hat ab Februar 2024 Gültigkeit. Zumindest pharmazeutische Dienstleistungen können ab dem 1. Februar kommenden Jahres elektronisch abgerechnet werden. Es gilt eine Übergangsfrist von zwei Monaten. Ab dem 1. April kann also nur noch elektronisch abgerechnet werden.
Anders sieht es bei Schutzimpfungen aus. „Für Impfleistungen gilt bis auf Weiteres der Anhang 4 zur Technischen Anlage 1“, heißt es. Der Grund: Die Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern laufen noch. Darum ist die Anwendbarkeit von Anlage 5 für die Abrechnung der Impfleistungen bis auf Weiteres ausgesetzt. Somit ist weiterhin der Sonderbeleg für die Abrechnung zu verwenden.
Apotheken können pro Grippeschutzimpfung 7,60 Euro für die Durchführung und Dokumentation zuzüglich 2,40 Euro für Nebenleistungen (Beschaffung von Verbrauchsmaterialien) und einen Euro Aufschlag für die Impfdosis in Rechnung stellen. Dazu kommen verschiedene Sonder-PZN zum Einsatz:
- 17716926: Impfhonorar
- 17716955: Nebenleistung
Für den Impfstoff gelten je nach Impfstoff und Packungsgröße PZN-bezogene SOK.
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