Häufen sich in der Apotheke Verspätungen, kann dies bekanntlich den Job kosten. Doch Arbeitgebende müssen sich nachsichtig zeigen. Einmal pro Jahr zu spät zu kommen, reicht demnach nicht für eine verhaltensbedingte Kündigung.
Zu spät in die Apotheke zu kommen, ist ein No-Go. Immerhin bleibt die Arbeit währenddessen nicht für später liegen, sondern muss von den Kolleg:innen erledigt werden. Ist die Apotheke ohnehin schon dünn besetzt, wird es umso ärgerlicher. Denn auch Kund:innen bekommen mitunter zu spüren, wenn jemand aus dem Team fehlt. Doch Hand auf´s Herz: Ausnahmslos jeden Tag pünktlich zu sein, schafft wohl niemand, oder?
Fest steht: Gehäufte Verspätungen sind ein Kündigungsgrund. Um jedoch deswegen eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen, braucht es zuvor mindestens eine Abmahnung. Doch damit nicht genug. Außerdem kommt es auf die Dauer und Häufigkeit der Verspätungen an. Einmal im Jahr zu spät zu kommen, kann demnach erlaubt sein, wie ein Urteil vom Arbeitsgericht Berlin zeigt.
Häufiges Zuspätkommen kann zur Kündigung führen
Zur Erinnerung: Um eine verhaltensbedingte Kündigung handelt es sich, wenn Arbeitgebende die Kündigung mit einem Fehlverhalten von Arbeitnehmenden begründet, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) klar. Gründe dafür sind Verstöße gegen Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag. Dazu gehört auch häufiges Zuspätkommen zum zugeteilten Dienst. Dass dabei eine hohe Arbeitsbelastung nicht als Entschuldigung gilt, hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden. Dennoch müssen Arbeitgebende eine gewisse Nachsicht zeigen. So ist beispielsweise einmal pro Jahr zu spät kommen hinzunehmen, zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin.
Einmal pro Jahr zu spät kommen reicht nicht für Kündigung
Was war passiert? Ein Angestellter war seit 17 Jahren bei seinem Arbeitgeber angestellt. In diesem Zeitraum kam er insgesamt viermal aus verschiedenen Gründen verspätetet zur Arbeit, und zwar jeweils zwischen 15 und 105 Minuten. Nach mehrfacher Abmahnung kündigte der Chef dem Mann verhaltensbedingt. Doch dieser hielt die Kündigung für sozial ungerechtfertigt. Demnach sei unter anderem die Zahl der Verspätungen angesichts seiner langen Betriebszugehörigkeit als gering anzusehen.
Und auch die Richter:innen teilten diese Auffassung. Im Schnitt würde der Beschäftigte laut dem Gericht einmal pro Jahr zu spät kommen und dies wohl auch in Zukunft tun. Das sei hinzunehmen. Denn: „Es sei schlechterdings kein Arbeitsverhältnis denkbar, in welchem der/die Arbeitnehmer:in niemals zu spät kommt“, zitiert der DGB-Rechtsschutz aus dem Urteil. Hinzukommt, dass die Auswirkungen auf die Betriebsabläufe durch die Verspätungen eher gering ausfielen.
Ein Freibrief für das Zuspätkommen sei das Urteil dennoch nicht, mahnt der DGB.
Mehr aus dieser Kategorie
Elternzeit: Erlaubnis der Apothekenleitung Pflicht?
Mit der Elternzeit können sich Mütter und Väter eine berufliche Auszeit ermöglichen, um sich um ihren Nachwuchs zu kümmern – …
Überstunden: Wann fallen (keine) Steuern an?
Mehrarbeit lässt sich angesichts von Personalmangel und Co. für viele Apothekenangestellte oft nicht vermeiden. Diese sorgt immerhin für ein finanzielles …
Beschäftigungsverbot: Kein Erholungsbedürfnis = kein Urlaub?
Weil ein Fortsetzen der beruflichen Tätigkeit für einige Schwangere gefährlich werden kann, kommen mitunter Beschäftigungsverbote ins Spiel. Dass ausstehender Urlaub …