Eigenbeteiligung für Schutzmasken: Kassieren oder nicht?
Im Januar 2021 startet die Abgabe von Schutzmasken an Risikogruppen gegen Vorlage eines Berechtigungsscheines. Das Prozedere wollen einige Apotheken scheinbar als Marketingaktion nutzen und Kund*innen in die Apotheke locken. So wird beispielsweise damit geworben, den Eigenanteil von zwei Euro zu erlassen, Schutzmasken on top abzugeben oder Einkaufsgutscheine zu verteilen. Ob das zulässig ist, beantwortet die ABDA.
Mehr als 27 Millionen Risikopatient*innen haben laut Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) Anspruch auf Masken aus der Apotheke. Am 15. Dezember 2020 begann die Verteilung von drei kostenlosen Masken an die Anspruchsberechtigten. Im Januar beginnt nun die zweite Stufe gegen Vorlage eines fälschungssicheren Berechtigungsscheines, der von der Kasse an die Anspruchsberechtigten verschickt wird. Vom 1. Januar 2021 bis 28. Februar 2021 werden sechs weitere Schutzmasken gegen Zahlung einer Eigenbeteiligung von zwei Euro abgegeben. Vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 besteht erneut Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken.
Einzelne Apotheken scheinen die Maskenabgabe als Marketingaktion nutzen und die anspruchsberechtigten Kund*innen in ihre Offizinen locken zu wollen. So wird beispielsweise damit geworben, den Eigenanteil zu erlassen. „Sofern einzelne Apotheken planen, auf die Eigenbeteiligung von 2,00 Euro für Masken […] zu verzichten, ist dieses Vorgehen im Einzelfall rechtlich nicht zu unterbinden“, teilt die ABDA mit. Nach dem Wortlaut der Regelung sei es zunächst naheliegend, eine Pflicht der Anspruchsberechtigten zur Leistung der Eigenbeteiligung anzunehmen. „Ob sich dem Wortlaut der Regelung auch eine Einziehungspflicht der abgebenden Apotheke entnehmen lässt, ist hingegen zweifelhaft“, heißt es weiter.
Der Verordnungsgeber selbst sei der Auffassung, dass es sich bei der Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro nicht um eine Zuzahlung im Sinne des § 61 Sozialgesetzbuch (SGB) V handele. Demnach könnten die diesbezüglichen Regelungen des SGB V nicht unmittelbar zur Anwendung kommen.
„Allerdings erachten auch wir es als wünschenswert, dass die Apotheken die vom Verordnungsgeber vorgesehene Eigenbeteiligung bei den Anspruchsberechtigten einziehen, um eine verantwortungsvolle Inanspruchnahme der bereitgestellten Schutzmasken zu gewährleisten und diese nicht als Wettbewerbsinstrument nutzen. Eine rechtliche Möglichkeit, dies im Einzelfall zu unterbinden, sehen wir jedoch nicht.“
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