Mehr als 30.000 E-Rezepte wurden bereits erfolgreich abgerechnet. Während Apotheker:innen den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) seit Langem beantragen können, ist bei PTA noch immer Warten angesagt, wenn es um die Einführung des elektronischen Berufsausweises (eBA) für PTA geht.
Die Erstellung der eBA ist bundesrechtlich geregelt. Im Januar 2022 startete die Pilotphase mit den Berufsgruppen Hebammen, Physiotherapeuten und Pflege. Erst wenn diese Pilotphase abgeschlossen ist, sollen weitere Gesundheitsfachberufe, wie auch PTA, im weiteren Verfahren um die Einführung des eBA eingebunden werden. Zuständig ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) mit Sitz an der Bezirksregierung Münster. Um den Aufbau zu begleiten und den Praxisbezug sicherzustellen, wurde ein Fachbeirat eingerichtet, dem der BVpta angehört und somit an der Entwicklung des eBA für PTA aktiv mitwirkt. Der Fachbeirat kam vor Kurzem zusammen.
eBA für PTA: Keine Neuigkeiten, keine Fortschritte
„Es gibt noch keine Neuigkeiten und noch keine Fortschritte im Zusammenhang mit der Einführung des eBA für PTA”, informiert der BVpta. Die Pilotphase der Berufsgruppen Hebammen, Physiotherapeuten und Pflege soll fortgesetzt werden. Alle weiteren Gesundheitsfachberufe, darunter auch die PTA müssen also noch warten. „Es ist also ungewiss, wann die eBA für PTA ausgegeben werden können.“
PTA können auch ohne eBA E-Rezepte beliefern
Soll ein E-Rezept in der Apotheke eingelöst werden, können auch PTA dies übernehmen. Dass PTA zu den zugriffsberechtigten Personen gehören, regelt § 291a SGB V Absatz 5, demnach können unter anderem auch „berufsmäßige Gehilfen“, die über keinen HBA verfügen, auf die entsprechenden Daten zugreifen, „wenn sie hierfür von Personen autorisiert sind, die über einen elektronischen Heilberufsausweis oder entsprechenden Berufsausweis verfügen, und wenn nachprüfbar elektronisch protokolliert wird, wer auf die Daten zugegriffen hat und von welcher Person die zugreifende Person autorisiert wurde.“
Sind Änderungen beim E-Rezept vorzunehmen, beispielsweise weil eine unklare Verordnung vorliegt und Rücksprache mit dem/der Verschreibenden nötig war, kann dies auch durch eine PTA erfolgen. „Bei Änderung des Abgabedatensatzes wird die qualifizierte elektronische Signatur benötigt. Dies muss bis zum Ende des nächsten Werktags erfolgen“, schreibt die Gematik im Infoblatt.
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