eAU zu spät übermittelt: Kein Geld für PTA?
Mit dem E-Rezept können sich gesetzlich Versicherte von der Zettelwirtschaft verabschieden. Denn neben digitalen Verordnungen gibt es auch die Krankmeldung inzwischen längst digital. Der übliche Brief an die Krankenkasse ist also Geschichte. Stattdessen ist die Praxis in der Pflicht. Doch was gilt, wenn die eAU zu spät an die Kasse übermittelt wird? Wird das Krankengeld für PTA gestrichen?
Generell gilt: Erkranken Angestellte arbeitsunfähig, haben sie Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das gilt jedoch nur für maximal sechs Wochen. Anschließend springt die Krankenkasse ein, und zwar mit dem Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des Bruttogehalts, maximal jedoch 90 Prozent des Nettogehalts. Voraussetzung für den Erhalt ist aber ein unmittelbares Einreichen der entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), wie es in § 49 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch geregelt ist. „Der Anspruch auf Krankengeld ruht, […] solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird“, heißt es dort. Als Frist wird eine Einreichung spätestens eine Woche nach Ausstellung der AU oder eine Übermittlung durch die Praxis gemäß § 295 SGB V Absatz 1 genannt.
Zur Erinnerung: Während das Ausstellen von E-Rezepten für Ärzt:innen erst seit wenigen Wochen Pflicht ist, greift die elektronische Abeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) schon seit Januar 2023. Erkrankte Angestellte müssen ihr Attest somit nicht mehr bei dem/der Chef:in abgeben, sondern dieses wird direkt von der Praxis digital übermittelt. Die entsprechende Ausfertigung für die Krankenkasse wird sogar schon seit 2021 automatisch übertragen.
Doch was gilt, wenn dabei etwas schiefläuft und der Krankenkasse die eAU zu spät übermittelt wird – erlischt der Anspruch auf Krankengeld? Das Bundessozialgericht liefert die Antwort.
eAU zu spät übermittelt: Keine Auswirkungen auf Krankengeld
Die Richter:innen in Kassel verhandelten den Fall eines Angestellten, dessen Krankenkasse ihm die Zahlung von Krankengeld verweigerte. Der Grund: Seine eAU gingen laut der Kasse nicht fristgerecht, sondern erst einige Wochen nach der Ausstellung ein. Somit habe der Anspruch auf Krankengeld entsprechend § 49 SGB V geruht. Das sah das Bundessozialgericht anders. Der Versicherte trage demnach keine Meldepflicht, weil diese gemäß § 295 SGB dem/der Behandelnden obliege. Werde diese nicht erfüllt, dürften Versicherte dafür nicht bestraft werden. „Der Anspruch des Versicherten auf Krankengeld ruht nicht, wenn durch den Vertragsarzt entgegen seiner seit 1.1.2021 gesetzlich begründeten Pflicht die unmittelbar elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkasse nicht erfolgt“, heißt es im Urteil. Somit musste die Kasse Krankengeld zahlen, auch wenn die eAU zu spät – sprich nach Ende der einwöchigen Frist – übermittelt wurde.
Übrigens: Macht die Praxissoftware Probleme, erfolgt der Versand der eAU unmittelbar nach deren Behebung, denn die jeweiligen Daten werden gespeichert. Alternativ kann die Praxis weiter einen Papierausdruck ausstellen, den Versicherte an die Kasse senden, die wiederum die Daten an den/die Arbeitgeber:in übermittelt, informiert die Verbraucherzentrale.
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