E-T-Rezept auf unbestimmte Zeit verschoben
Die Einführung des elektronischen T-Rezeptes verschiebt sich auf unbestimmte Zeit. Zum einen, weil der Wunsch besteht, das E-T-Rezept und das elektronische Betäubungsmittelrezept gemeinsam einzuführen. Zum anderen, weil andere Spezifikationen Vorrang hatten.
Mit der Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) ist die Ausstellung eines E-T-Rezeptes schon seit Januar möglich, doch nur theoretisch, denn technisch können Arzneimittel mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid noch nicht elektronisch verordnet werden. Und das wird vorerst auch so bleiben.
„Die Spezifikation für das T-Rezept hat sich verzögert, da andere Spezifikationen mit Priorität behandelt wurden“, heißt es aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG). Beispielsweise wurde die Nutzung des E-Rezeptes für Pflegeeinrichtungen verbessert. Zudem war es der Wunsch der Gesellschafter, beide Rezepttypen, das T-Rezept und das BtM-Rezept, gemeinsam umzusetzen, um Effizienzen bei der Umsetzung zu generieren. Aktuell liegen die technischen Voraussetzungen aber noch nicht vor.
„Um das BtM-Rezept zu starten, müssen außerdem beim BfArM technische Voraussetzungen geschaffen werden. Dafür müssen aber im Haushalt 26 Gelder bereitgestellt werden. Diese Entscheidung steht noch aus“, so die BMG-Sprecherin.
Mit der Änderung der AMVV gelten für E-T-Rezepte und papiergebundene Verordnungen unterschiedliche Vorgaben. Denn Papierrezept „müssen die Bestätigung der ärztlichen Person enthalten, dass die Sicherheitsmaßnahmen gemäß der aktuellen Fachinformation eines entsprechenden Fertigarzneimittels eingehalten werden, insbesondere, dass erforderlichenfalls ein Schwangerschafts-Präventionsprogramm durchgeführt wird und dass der Patientin oder dem Patienten vor Beginn der medikamentösen Behandlung geeignete medizinische Informationsmaterialien ausgehändigt wurden. Ferner muss auf der Verschreibung vermerkt sein, ob eine Behandlung innerhalb oder außerhalb der jeweils zugelassenen Anwendungsgebiete erfolgt“, heißt es in Absatz 2. Die verschreibende Person muss die Pflichtfelder entsprechend ankreuzen.
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