E-Rezept: Zuweisungsdatum entscheidend für Rabattvertrag
Beim E-Rezept ist das Abrufdatum für die Auswahl des Arzneimittels entscheidend. Stichwort Rabattvertrag. Hier kann der Monatswechsel zur Retaxfalle werden, wenn das E-Rezept der Apotheke zugewiesen wurde.
Versicherte können über die E-Rezept-App Verordnungen an die Apotheke zuweisen. Weil für jedes Arzneimittel eine eigene elektronische Verordnung ausgestellt wird, können Medikamente einzeln in verschiedenen Apotheken eingelöst werden. Wird eine elektronische Verordnung einer Apotheke zugewiesen, können Versicherte das Präparat selbst abholen oder sich per Botendienst liefern lassen.
Generell gilt
Das Ausstellungsdatum entscheidet über die Belieferungsfrist des E-Rezeptes. Diese beträgt wie bei Papierrezepten in der Regel 28 Tage. Wie immer gibt es Ausnahmen und eine Überschreitung ist möglich.
Für die Auswahl des Arzneimittels – Rabattvertrag, Abgaberangfolge – ist der Zeitpunkt des Abrufs des E-Rezeptes aus der Telematikinfrastruktur (TI) entscheidend. Grundlage ist § 7 Absatz 1 Rahmenvertrag.
„Grundlage für die Auswahl des abzugebenden Arzneimittels ist die gültige, ordnungsgemäße vertragsärztliche oder ‑zahnärztliche Verordnung in papiergebundener oder elektronischer Form zum Zeitpunkt der Vorlage. Für eine elektronische Verordnung ist der Zeitpunkt des Abrufs aus der TI maßgebend.“
Zu welchem Preis das Präparat geliefert wird und welche Zuzahlung zu leisten ist, bestimmt hingegen der Tag der Abgabe – vorgegeben in § 22 Rahmenvertrag.
„Die Apotheke ist bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte verpflichtet, den für den Tag der Abgabe geltenden Apothekenabgabepreis zu berechnen und grundsätzlich anzugeben.“
Zuweisungsdatum entscheidend für Rabattvertrag
Wie beschrieben ist das Abrufdatum für die Wahl des Arzneimittels entscheidend. So auch beim Monatswechsel. Wurde das Rezept beispielsweise im November ausgestellt, gilt bei Abruf im Folgemonat der Rabattvertrag für Dezember.
Haben Versicherte ein E-Rezept per App zugewiesen, gilt dieses Zuweisungsdatum als Abrufdatum. Daher ist zum Monatswechsel Vorsicht geboten. Beispielsweise, wenn die Zuweisung an einem Samstag außerhalb der Öffnungszeiten (November) erfolgt und das Präparat für Montag (Dezember) reserviert und abgeholt wird und die Apotheke aufgrund des Wochenendes die Zuweisung erst am Montag bearbeitet.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Ab Januar: Höherer Mindestlohn hat Auswirkungen auf Minijob
Zum 1. Januar steigt der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro auf 13,90 Euro pro Stunde. Das hat Auswirkungen auf Minijobber:innen …
Engpass: Grippeimpfstoffe werden knapp
Die Grippeimpfsaison läuft, doch die Vakzine sind knapp. Schon jetzt ist der Großteil der Grippeimpfstoffe bei den Herstellern abverkauft. Auch …
Sonstige Produkte zur Wundbehandlung: AOK zahlt übergangsweise
Weil die Übergangsfrist für sonstige Produkte zur Wundbehandlung ausgelaufen ist, hat das Bundesgesundheitsministerium die Kassen um eine Kulanzregelung gebeten. Das …













