Dem Vernehmen nach werden derzeit vermehrt E-Rezepte aufgrund von Fristüberschreitungen retaxiert. Dabei ist eine Überschreitung der 28-tägigen Belieferungsfrist in Ausnahmefällen gestattet. Allerdings muss der Grund dokumentiert werden.
Arzneimittelrezepte müssen in der Regel innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellungsdatum beliefert werden. Allerdings ist dies nicht immer möglich. Beispielsweise, wenn Arzneimittel nicht lieferbar sind oder Kund:innen bestellte Präparate nicht innerhalb des Zeitraums abholen. Doch Apotheken verlieren unter bestimmten Voraussetzungen den Vergütungsanspruch auch bei Fristüberschreitung nicht.
Belieferungsfrist bis zu drei Tage überschritten
Das Lieferengpassgesetz (ALBVVG) gestattet eine Überschreitung der Belieferungsfrist von bis zu drei Tagen und hat die Nullretax in diesem Fall eingeschränkt. Grundlage ist eine Änderung im Fünften Sozialgesetzbuch in § 129 Absatz 4d. Eine Retax ist ausgeschlossen, wenn „die vom Gemeinsamen Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 festgelegte Belieferungsfrist von Verordnungen um bis zu drei Tage überschritten wird, es sei denn, es handelt sich um Verordnungen nach § 39 Absatz 1a, Verordnungen von Betäubungsmitteln oder Verordnungen von Wirkstoffen, für die kürzere Belieferungsfristen festgelegt sind.“
Das bedeutetet: Wurde die Belieferungsfrist von 28 Tagen um bis zu drei Tage überschritten, darf die Kasse nicht retaxieren – Ausnahmen sind: BtM-, T-Rezepte, Entlassrezepte sowie Verordnungen über Vitamin-A-Säure-Derivate.
Eine Kürzung des Erstattungsbetrages ist dennoch möglich, und zwar, wenn der Rabattvertrag nicht beachtet wurde oder nicht entsprechend den Vorgaben des Rahmenvertrages geliefert wurde. Dann verliert die Apotheke den Anspruch auf den Zuschlag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
Grund der Fristüberschreitung ist dokumentiert
Zudem verliert die Apotheke bei einer Fristüberschreitung den Vergütungsanspruch nicht, wenn eine entsprechende Begründung dokumentiert wurde. Grundlage ist der Rahmenvertrag.
Konkret greift Absatz 2 g7. Demnach handelt es sich um einen unbedeutenden Formfehler, der nicht zur Retaxation führt, wenn die Apotheke „ein Arzneimittel nach Ablauf der in § 11 Absatz 4 Satz 1 Arzneimittel-Richtlinie vorgesehenen Belieferungszeit von derzeit 28 Tagen nach Ausstellung abgibt.“ Allerdings muss Arztrücksprache gehalten werden und der Grund für die Fristüberschreitung dokumentiert und abgezeichnet werden. Liegt ein E-Rezept vor, muss der Abgabedatensatz die entsprechenden Informationen enthalten und zudem der Vorgang mit der qualifizierten elektronischen Signatur abgezeichnet werden. Der Vermerk kann über den Schlüssel 12 der Wertetabelle „Rezeptänderungen“ dokumentiert werden.
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