Wird im Notdienst ein Rezept ausgestellt, das mit „Noctu“ gekennzeichnet ist, übernehmen die Kassen die Notdienstgebühr. Allerdings nur, wenn die Verordnung innerhalb der Notdienstzeiten eingelöst wird. Fehlt der Hinweis beim E-Rezept, kann nicht von der Apotheke geheilt werden.
Haben Apotheken Notdienst, kann eine Gebühr von 2,50 Euro erhoben werden. In § 6 „Notdienst“ Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) heißt es: „Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.“ Wird die Notdienstgebühr zulasten der Kasse abgerechnet, ist das Sonderkennzeichen 02567018 für die Notdienstgebühr in Höhe von 2,50 Euro inklusive Mehrwertsteuer aufzudrucken. Außerdem sollte zusätzlich ein Vermerk über die Zeit der Inanspruchnahme dokumentiert werden.
Somit gilt: Wird ein mit „Noctu“ gekennzeichnetes Rezept außerhalb der Notdienstzeiten, also während der regulären Öffnungszeiten eingelöst, kann die Apotheke die Gebühr in Höhe von 2,50 Euro nicht abrechnen.
Im Arzneilieferungsvertrag der Ersatzkassen ist in § 7 „Allgemeine Bestimmungen zur Preisberechnung“ in puncto „Noctu“ geregelt, dass die Gebühr von den Kassen übernommen wird, wenn die Apotheke in den Notdienstzeiten gemäß § 6 AMPreisV aufgesucht wird:
„Bei Inanspruchnahme der Apotheke zu folgenden Zeiten kann ein Entgelt nach § 6 Arzneimittelpreisverordnung berechnet werden, wenn der Vertragsarzt auf dem Verordnungsblatt gemäß § 3 “noctu” angekreuzt oder den Vermerk “noctu”, “cito” oder einen entsprechenden Hinweis auf der Verordnung angebracht hat und die Apotheke in Zeiten ihres Notdienstes in Anspruch genommen wird.“
Bei den Primärkassen sind die regionalen Lieferverträge zu beachten. In der Regel wird die Notdienstgebühr übernommen, wenn aus der Verordnung hervorgeht, dass es sich um einen dringenden Fall handelt und das Rezept im Notdienst beliefert wurde.
Wird ein Rezept im Notdienst eingelöst, aber „Noctu“ ist nicht von der Praxis dokumentiert oder das Rezept wurde bereits vor einigen Tagen und nicht am Notdiensttag ausgestellt, kann die Gebühr nicht zulasten der Kasse abgerechnet werden.
Ist „Noctu“ auf einem E-Rezept nicht dokumentiert, obwohl es im Notdienst ausgestellt und eingelöst wurde, kann die Apotheke dies nicht heilen. Die Notdienstgebühr ist von Versicherten aus eigener Tasche zu zahlen.
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