Kein Papierrezept, keine Kopie. Privatversicherte wünschen in der Regel eine Kopie der Verordnung für die Abrechnung mit der Kasse. Doch beim E-Rezept gibt es keine Kopie und auch der Token-Ausdruck kann nicht zur Kostenerstattung eingesetzt werden.
Seit Jahresbeginn ist das E-Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel verpflichtend. Wie immer gibt es Ausnahmen. So besteht für Privatrezepte keine Verpflichtung und auch das Einlösen per elektronischer Gesundheitskarte ist nicht möglich, da Privatversicherte diese nicht haben.
Voraussetzungen für Privatversicherte
Um das E-Rezept nutzen zu können, brauchen Privatversicherte eine Krankenversichertennummer sowie eine digitale Identität – die GesundheitsID, die E-Rezept-App der Gematik und die Funktion zum Online Check-in. Für letzteren muss die Krankenversichertennummer einmalig an die Praxis übermittelt werden, dazu wird die Funktion „Online Check-in“ der App der privaten Versicherung genutzt.
Kein Rezept, keine Kopie
Reichen Privatversicherte Rezepte beim privaten Kostenträger ein, geschieht dies in der Regel über das Papierrezept und die Quittung. Doch beim E-Rezept fehlt das Papierrezept und auch die Kopie. Zwar gibt es unter Umständen einen Token-Ausdruck, doch der kann nicht für die Kostenerstattung verwendet werden.
Privatversicherte erhalten von der Apotheke einen Kostenbeleg, der elektronisch in der E-Rezept-App hinterlegt wird und zur Abrechnung über die App an die private Kasse eingereicht werden kann. Es sei davon auszugehen, dass Privatpatient:innen vorrangig E-Rezepte über die E-Rezept-App einlösen, da PKV-Versicherte keine eGK besitzen, informiert die Berliner Apothekerkammer.
Privatversicherte können E-Rezepte aber auch den E-Rezept-Token einlösen. „In diesem Fall drucken Sie die Rechnung wie bisher aus“, so die Kammer in den FAQ zum E-Rezept. Der Beleg in Papierform kann von den Versicherten abfotografiert und digital oder per Post eingereicht werden.
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