E-Rezept für Blutzuckerteststreifen erst 2026
Bei der Abgabe von Blutzuckerteststreifen müssen Apotheken einiges beachten, und zwar auch, dass diese derzeit noch nicht auf einem E-Rezept verordnungsfähig sind. Blutzuckerteststreifen per E-Rezept soll es erst im Jahr 2026 geben.
Das E-Rezept hält Einzug in die Apotheken. Jeden Tag werden mehr als 1.000 digitale Verordnungen eingelöst. Doch Vorsicht: Es dürfen nur E-Rezepte über Arzneimittel zulasten der GKV beliefert werden; mit Ausnahme von unter anderem BtM- und T-Rezepten. Weil Praxen dennoch Blutzuckerteststreifen auf einem E-Rezept verordnet haben, haben die Rechenzentren den DAV über Falschverordnungen und unzulässige Abgaben informiert.
„Bei der Verordnung von Blutzuckerteststreifen ist insofern zu beachten, dass diese Produkte erst ab dem 01. Juli 2026 über das E-Rezept verordnungsfähig sind“, informiert der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt. Liegt in der Apotheke ein E-Rezept über Blutzuckerteststreifen vor, sollen die Praxen ein papiergebundenes Muster-16-Rezept ausstellen, so die Empfehlung.
Die Verordnung von Blutzuckerteststreifen ist im Arzneilieferungsvertrag geregelt, daher können sie als Arzneimittel behandelt werden, gehören aber zu den Medizinprodukten. Somit ist zwar eine gemeinsame Verordnung auf einem Muster-16-Formular zusammen mit Arzneimitteln zulässig, aber eben noch nicht auf einem E-Rezept. Vor mehr als zehn Jahren wurde die Verordnungsfähigkeit von Blutzuckerteststreifen begrenzt – nämlich auf insulinpflichtige Diabetiker:innen. Der Grund: Nicht-insulinpflichtige Patient:innen mit Diabetes Typ 2, die mit oralen Antidiabetika behandelt werden, profitieren nicht von einer Selbstmessung, weil sich aus einer Messung keinerlei direkte Konsequenzen auf die Therapie ergeben. So lautete das Ergebnis der Nutzenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Derzeit kein E-Rezept für Blutzuckerteststreifen
Nicht nur für Blutzuckerteststreifen kann derzeit kein E-Rezept ausgestellt werden, sondern auch für die folgenden Produkte:
- BtM-Rezepte
- T-Rezepte
- sonstige nach §31 SGB V einbezogenen Produkten (etwa Verbandmittel und Teststreifen)
- Hilfsmittel
- Sprechstundenbedarf
- Blutprodukte
- digitale Gesundheitsanwendungen (Gesundheits-Apps),
- Verordnungen zulasten von sonstigen Kostenträgern, zum Beispiel Sozialhilfe, Bundespolizei,
- Bundeswehr
- Arzneimittel für im Ausland Versicherte (Ersatzverfahren).
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