E-Rezept auf Papier muss nicht unterschrieben sein
Auch für elektronische Verordnungen gilt: die Arztunterschrift beziehungsweise eine gültige Signatur ist Pflicht. Doch was ist, wenn das E-Rezept auf Papier in der Apotheke eingelöst wird – muss der Ausdruck unterschrieben sein?
Die Antwort liefert die gematik in ihrem Faktencheck. Auf die Frage: „Stimmt es, dass (Zahn)Ärzt:innen den E-Rezept-Papierausdruck unterschreiben müssen?“ erwidern die Expert:innen ein klares Nein und erinnern daran, dass es sich bei dem Papierausdruck aus der Praxis anders als beim herkömmlichen Muster-16-Formular nicht um die eigentliche Verordnung handelt. „Der Papierausdruck ist kein rechtsgültiges Dokument und nicht das Rezept, auch nicht mit Unterschrift. Die Apotheke benötigt lediglich den aufgedruckten Rezeptcode, um auf das E-Rezept im Fachdienst zugreifen zu können.“ Somit muss das E-Rezept auf Papier nicht unterschrieben sein.
Zur Erinnerung: Auch wenn der Papierausdruck ursprünglich nur als Backup-Lösung gedacht war, gehörte er bisher zu den meistgenutzten Einlösewegen für das E-Rezept. Dabei erhalten Patient:innen in der Arztpraxis ein Blatt Papier ausgehändigt, auf das der E-Rezept-Token, sprich der Rezeptcode, aufgedruckt ist. Der Ausdruck wird dann in der Apotheke vorgelegt und der Rezeptcode gescannt. Die Apotheke kann dadurch die entsprechenden Rezeptdaten einsehen.
Inzwischen ist neben dem E-Rezept auf Papier und per App auch ein Einlösen über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) möglich. Sieben von zehn Apotheken waren Mitte Juli bereit und konnten den Service anbieten, wie eine aposcope-Umfrage unter den Kolleg:innen gezeigt hat. Dabei wird das von der Praxis erstellte E-Rezept in die Telematikinfrastruktur geladen und bei Einlesen der eGK in der Apotheke über den E-Rezept-Server ein Zugriff für das pharmazeutische Personal ermöglicht.
Übrigens: Ob das E-Rezept mit einer gültigen Signatur versehen ist, wird nach dem Scannen des Rezeptcodes oder der eGK in der Warenwirtschaft angezeigt, wie die gematik informiert. Apotheken müssen dabei nicht prüfen, ob Signatur und Arztname übereinstimmen.
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