Mit der Legalisierung von Cannabis sind zahlreiche Änderungen in Kraft getreten. Diese haben auch Auswirkungen auf die Verordnung und die Abgabe von Medizinalcannabis, das nicht mehr als Betäubungsmittel (BtM) gilt. Doch bedeutet das auch, dass nun Zahnärzt:innen und Tierärzt:innen Cannabis zu medizinischen Zwecken verordnen dürfen?
Der Umgang mit Medizinalcannabis wird seit 1. April im Medizinalcannabisgesetz (MedCanG) geregelt. Als Medizinalcannabis gilt laut § 2 Absatz 1 „Cannabis zu medizinischen Zwecken: Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen, […] sowie Delta-9-Tetrahydrocannabinol einschließlich Dronabinol und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe.“
Eine Ausnahme bildet das vollsynthetisch hergestellte Cannabinoid Nabilon, das im Fertigarzneimittel Canemes enthalten ist, da es weiterhin dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterliegt. Dieses findet sich in Anlage III des BtMG als verkehrsfähiges und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel wieder. Demzufolge benötigen Patient:innen für Nabilon weiterhin ein BtM-Rezept.
Die Abgabe von Cannabis zu Konsumzwecken ohne Rezept durch die Apotheke ist ausgeschlossen.
Keine Verschreibung von Medizinalcannabis durch Zahnärzt:innen und Tierärzt:innen
Das MedCanG regelt in § 3 Absatz 1 die Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken. So heißt es konkret: „Cannabis zu medizinischen Zwecken darf nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben oder im Rahmen einer ärztlichen Behandlung verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind nicht zur Verschreibung, zur Verabreichung oder zum Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch berechtigt.“
Bezug von Cannabis durch Ärzt:innen für den Eigenbedarf
Im Umkehrschluss bedeutet das auch, dass der Bezug von Medizinalcannabis für den Eigenbedarf von Zahn- oder Tierärzt:innen mithilfe des Arztausweises nicht möglich ist. Der Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit dem Arztausweis ist an die erworbene Approbation gebunden. In der Apotheke besteht hier auch eine Prüfpflicht des Apothekenpersonals, wie der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) zu entnehmen ist. Hier heißt es konkret in § 4 Absatz 2: „Für den Eigenbedarf einer verschreibenden Person bedarf die Verschreibung nicht der schriftlichen oder elektronischen Form. Absatz 1, Satz 2 gilt entsprechend.“ In § 4 Absatz 1 Satz 2 findet sich der Hinweis auf die Prüfpflicht: „Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen.“
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