Dürfen Rezepte aus England und Nordirland noch beliefert werden?
Großbritannien ist nicht mehr Mitglied der EU und das seit bereits knapp einem Jahr. Es gab jedoch eine Schonfrist, doch die endete mit dem Jahreswechsel und spätestens jetzt ist der Brexit auch in den Apotheken zu spüren und ein Blick in die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) Pflicht. Denn es stellt sich die Frage, ob Rezepte aus England und Nordirland noch beliefert werden dürfen.
Laut § 2 AMVV sind den aus Deutschland stammenden ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibungen entsprechende Verordnungen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz gleichgestellt. Ausgenommen sind T-Rezepte und Betäubungsmittelverschreibungen. Hier liegt auch die Antwort auf die Frage, ob eine Apotheke Rezepte aus England und Nordirland noch beliefern darf.
„Nach unserer Auffassung sind mit dem Wirksamwerden des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union Verschreibungen, die dort ausgestellt worden sind, in Deutschland nicht mehr anerkannt“, teilt die ABDA auf Anfrage mit. „§ 2 Abs. 1a AMVV stellt ausdrücklich lediglich Verschreibungen aus den Mitgliedstaaten der EU, den Vertragsstaaten des EWR (Liechtenstein, Island, Norwegen) und der Schweiz mit deutschen Verschreibungen gleich“, heißt es weiter.
Es wurde zwar ein Handelsvertrag zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich geschlossen, aber auch der liefert nichts Abweichendes. „Zwar schreibt Artikel SERVIN.3.3 (Lokale Präsenz) des Handelsabkommens vor, dass für grenzüberschreitende Dienstleistungen keine Verpflichtung verbunden ist, sich im Gebiet der Vertragspartei niederzulassen. Dies gilt aber nicht, sofern sich die EU-Mitgliedstaaten gemäß Artikel SERVIN.3.6 (Nichtkonforme Maßnahmen) entsprechende Vorbehalte ausgesprochen haben“, so ein Sprecher der Standesvertretung.
„Auf dieser Grundlage haben sich alle EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der Niederlande und Schweden, vorbehalten, dass das Erfordernis der Gebietsansässigkeit besteht. Soweit Ärzt*innen ausschließlich im Vereinigten Königreich niedergelassen sind, werden ihre Verschreibungen danach in Deutschland nicht anerkannt.“
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