Dürfen PTA in Elternzeit kündigen?
PTA sind treu. Sie bleiben „ihrer“ Apotheke oftmals über mehrere Jahre erhalten, wie zuletzt der große PTA Gehaltsreport 2021 von PTA IN LOVE gezeigt hat. Doch manchmal ist es auch für langjährige Kolleg:innen Zeit für einen beruflichen Neuanfang, zum Beispiel nach einer „Babypause“. Aber dürfen PTA während der Elternzeit kündigen?
Kaum etwas anderes stellt das Leben so sehr auf den Kopf wie der eigene Nachwuchs. Denn Kinder bringen zahlreiche Veränderungen mit sich, vor allem was das Berufsleben angeht. Und so kommt es, dass viele Eltern die berufliche Auszeit während der Elternzeit nutzen, um über ihre weitere Karriere nachzudenken. Und für so manche/n steht fest: So wie es war, soll es nicht bleiben. Ein beruflicher Neuanfang muss her. Aber ist das so ohne Weiteres möglich? Dürfen Angestellte wie PTA in der Elternzeit kündigen?
So viel vorweg: Während der Elternzeit gilt für Mütter und Väter ein besonderer Kündigungsschutz. Das bedeutet, Arbeitgebende dürfen sie in der Regel nicht entlassen, solange sie sich zugunsten der Kindererziehung eine Auszeit nehmen. Ausnahmen gelten nur, wenn die Apotheke beispielsweise insolvent geht oder geschlossen werden muss. Der Schutz greift ab der Anmeldung und erlischt nach dem Ende der Elternzeit, informiert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) auf seinem Familienportal. Somit müssen PTA während ihrer Abwesenheit nicht um ihren Job fürchten.
Aber gilt das Tabu in Sachen Kündigung auch andersherum? Oder dürfen Kolleg:innen in Elternzeit kündigen? „Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer können Sie Ihre Arbeit auch während der Elternzeit jederzeit kündigen. Dabei gilt Ihre normale Kündigungsfrist“, heißt es vom BMFSFJ weiter. Wer sich also während der Elternzeit entscheidet, dass eine Rückkehr in die Apotheke ausgeschlossen ist, kann das Arbeitsverhältnis regulär beenden. Laut Bundesrahmentarifvertrag ist dafür in der Regel eine Kündigungsfrist von einem Monat vorgesehen, wobei jedoch auch Zeiträume von bis zu drei Monaten individuell vereinbart werden können.
Achtung: Möchten Arbeitnehmende erst zum Ende der Elternzeit kündigen, müssen sie laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) eine Frist von drei Monaten beachten. Die Kündigung muss also spätestens drei Monate vor dem offiziellen Ablauf bei dem/der Arbeitgeber:in vorliegen.
Auf den Anspruch auf Elterngeld hat die Kündigung keinen Einfluss. Dieses wird so lange gezahlt, bis das Arbeitsverhältnis endet. Ist dies erst zum Ende der Elternzeit der Fall, bekommen Eltern auch bis dahin Elterngeld. Außerdem besteht in letzterem Fall auch Anspruch auf Urlaubsabgeltung, wenn noch Resturlaub vorhanden ist, der vor dem Ende der Elternzeit und damit dem Ausscheiden aus der Apotheke nicht mehr genommen werden kann.
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