Du kennst es: Die Beratung in der Apotheke bedeutet mehr als das Abgeben von Arzneimitteln. Denn mitunter wünschen sich Patient:innen Hilfe bei der Einnahme oder fordern dich sogar auf, ihnen die entsprechenden Präparate zu verabreichen, beispielsweise bei Injektionen. Doch dürfen PTA bei der Arzneimittelgabe unterstützen?
Gemäß § 7 PTA-Berufsgesetz (PTAG) „Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten“ dürfen PTA in der Apotheke unter der Aufsicht von Approbierten pharmazeutische Tätigkeiten ausüben. Dass sie einige Aufgaben auch unbeaufsichtigt übernehmen dürfen, ist bekannt. Entscheidend ist jedoch die Formulierung „pharmazeutische Tätigkeiten“. Darunter fallen laut Apothekenbetriebsordnung und Bundes-Apothekerordnung unter anderem:
- Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln
- Lagerung, Qualitätsmanagement, Vertrieb und Abgabe von Arzneimitteln
- Information und Beratung über Arzneimittel
- Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden
- Beiträge zu gesundheitsbezogenen Kampagnen
- Tätigkeiten im Arzneimittel-, Apotheken- und Medizinproduktewesen der öffentlichen Gesundheitsverwaltung sowie in Körperschaften des öffentlichen Rechts und in Berufs- und Fachverbänden
- Tätigkeiten in Lehre und Forschung an Universitäten, Lehranstalten oder Berufsschulen
Patient:innen bei der Arzneimittelgabe unterstützen: No-Go für PTA?
Arzneimittel dürfen von pharmazeutischem Personal also geprüft, gelagert, vertrieben und abgegeben werden. Außerdem sind Apothekenangestellte zur Information und Beratung über Arzneimittel verpflichtet. Und dazu gehören auch Hinweise über die sachgerechte Anwendung. Die Verabreichung gehört jedoch nicht zu den Aufgaben, sondern zählt laut § 1 Heilpraktikergesetz als Tätigkeit zur Linderung von Krankheiten oder Leiden zur Heilkunde, für die es wiederum eine spezielle Erlaubnis braucht.
Das bedeutet jedoch nicht, dass PTA bei der Arzneimittelgabe überhaupt nicht unterstützen dürfen. Denn zulässig ist beispielsweise ein Anreichen, und zwar im gebrauchsfertigen Zustand. Entsprechende Präparate können somit so vorbereitet werden, dass Patient:innen sie leichter anwenden können.
Achtung: Selbst bei einem Notfall ist es nur in Ausnahmefällen gestattet, Patient:innen Arzneimittel zu verabreichen, vor allem wenn eine entsprechende Verordnung fehlt.
Patient:innen durch pDL anleiten
Seit knapp zwei Jahren können PTA im Rahmen der pharmazeutischen Dienstleistungen die Standardisierte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung und Üben der Inhalationstechnik übernehmen. Dabei werden gesetzlich Versicherte ab einem Alter von sechs Jahren, die Inhalativa verordnet bekommen, in die Handhabung und Anwendung des neuen Inhalators eingewiesen. Der Service wird mit 20 Euro netto durch vergütet.
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