Druckkündigung: Können PTA eine Kündigung einfordern?
Konflikte im Team sind keine Seltenheit. Doch während sich die meisten Streitereien schnell klären lassen, herrscht zwischen manchen Kolleg:innen dauerhaft dicke Luft. Eskaliert die Situation so weit, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist, stellt sich die Frage, ob PTA von dem/der Chef:in eine Kündigung einfordern können.
„Entweder er/sie oder ich“ – diesen Satz hat wohl jede/r schon einmal im Kopf gehabt, wenn es mal wieder Streit mit dem/der „Lieblingskolleg:in“ gab. Kein Wunder, denn eine friedliche Zusammenarbeit ist bei einigen im Team einfach nicht möglich, zum Beispiel weil der/die andere schlampig arbeitet, sich vor unangenehmen Aufgaben drückt oder ständig zu spät kommt. Da kommt schnell der Wunsch auf, dass der/die Chef:in den/die Kolleg:in einfach entlässt. Aber dürfen PTA die Kündigung aktiv einfordern und sogar mit der eigenen Kündigung drohen?
Druckkündigung: Mitarbeitende können Kündigung einfordern
Generell gilt: Die Entscheidung, ob sie einer/einem Mitarbeiter:in kündigt, liegt bei der Apothekenleitung. Ob sie einer sogenannten Druckkündigung nachkommt beziehungsweise überhaupt nachkommen darf, kommt vor allem auf die Hintergründe für das Einfordern der Kündigung an, informiert der Virchowbund. Wichtig ist, dass zwischen subjektiver Wahrnehmung und objektiven Fakten unterschieden wird. So ist es eine Sache, dass du ein/e Kolleg:in nicht leiden kannst und die Zusammenarbeit einfach überhaupt nicht funktioniert oder ob der/die „Übeltäter:in“ durch sein Verhalten tatsächlich eine Weiterbeschäftigung infrage stellt, beispielsweise weil er/sie gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt. In diesem Fall ist von einer „unechten Druckkündigung“ die Rede, denn es liegen objektive Gründe vor, die eine verhaltensbedingte Kündigung oder zumindest eine Abmahnung rechtfertigen könnten. Demgegenüber steht die „echte Druckkündigung“, die sich allein auf persönliche Befindlichkeiten beruft.
Was bedeutet Druckkündigung? „Von einer Druckkündigung spricht man, wenn ein Arbeitnehmer auf Druck aus der Belegschaft gekündigt wird. Verlangt ein Dritter, dass der Arbeitgeber einen bestimmten Arbeitnehmer entlässt und drohen Nachteile, wenn er den Betreffenden weiterbeschäftigt, kann unter strengen Voraussetzungen eine Kündigung als sog. Druckkündigung berechtigt sein“, heißt es vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB).
Entscheidend ist, dass Arbeitgebende zunächst in der Pflicht stehen, ihre Mitarbeitenden zu schützen. Und das gilt auch, wenn Kolleg:innen unter Androhung einer Eigenkündigung die Kündigung eines/einer Dritten einfordern. Das bedeutet, bevor der/die Chef:in eine Druckkündigung ausspricht, muss er/sie zuvor andere Maßnahmen ergreifen, um die Situation zu entschärfen und den Druck von dem/der betroffenen Angestellten zu nehmen. „Nur wenn trotz solcher Bemühungen die Verwirklichung der Drohung in Aussicht gestellt werde und dem Arbeitgeber dadurch schwere wirtschaftliche Nachteile drohen, könne eine Kündigung gerechtfertigt sein. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass die Kündigung das einzig praktisch in Betracht kommende Mittel sei, um die Schäden abzuwenden“, heißt es vom DGB unter Berufung auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
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