Dringlichkeitsliste: Austausch erleichtert
Das Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) hat den Bundestag passiert und wurde in der 2./3. Lesung beschlossen. Das Omnibusgesetz beinhaltet verschiedene Änderungsanträge. Darunter erleichterte Abgaberegeln für Kinderarzneimittel der Dringlichkeitsliste. Was nach mehr Beinfreiheit klingt, hat einen Haken.
Die Regierungsfraktionen hatten Änderungsanträge zum Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) vorgelegt. Enthalten sind auch Teile des von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) vorgelegten Fünf-Punkte-Plans. Apotheken sollen wieder die Möglichkeit erhalten, Darreichungsformen auszutauschen und auf die Rezepturherstellung auszuweichen.
Die erleichterten Austauschregeln und somit eine Rückkehr zu den Lockerungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, gelten aber nur für versorgungskritische Kinderarzneimittel, die auf der Dringlichkeitsliste aufgeführt sind.
Apotheken dürfen somit abweichend von den Vorgaben im Rahmenvertrag im Falle der Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels der „Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel“ dieses gegen ein wirkstoffgleiches in der Apotheke hergestelltes Arzneimittel, auch in einer anderen Darreichungsform, oder gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform ohne Arztrücksprache austauschen.
Es gibt jedoch einen Haken. Apotheken müssen die gültige Fassung der Liste im Blick haben, denn diese wird stetig aktualisiert. Zu finden ist die „Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel“ auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Außerdem gibt es die Liste noch gar nicht, wie Abda-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening mitteilt. „Da es diese Liste noch gar nicht gibt, wird es keine kurzfristigen, positiven Effekte in den kommenden Erkältungswochen geben können. Für die geplanten Erleichterungen werden dann stets neue Rezepte von den Arztpraxen angefordert werden müssen.“
Dringlichkeitsliste „absolut nicht praktikabel“
Overwiening findet für die Entscheidung klare Worte. „Leider ist nun der Bundestag einem vom Bundesgesundheitsministerium formulierten Vorschlag gefolgt, der aus Sicht der Apotheken absolut unpraktikabel ist.“
Denn selbst wenn es die Liste gebe, sei dies schwer umzusetzen. Denn dann müssen die Apothekenteams vor jedem Austausch und vor jeder Herstellung auf der Internetseite des BfArM recherchieren, ob sie die neuen Austauschfreiheiten überhaupt anwenden dürfen, so die Abda-Präsidentin. „Diese komplizierte und bürokratische Vorgehensweise ist insbesondere in der sehr sensiblen Versorgung von Kindern nicht zu gebrauchen.“
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Lohnabzug wegen Minusstunden: Was gilt?
Weist das Arbeitszeitkonto von Beschäftigten Minusstunden auf, ist in der Regel Nacharbeiten angesagt, andernfalls können Gehaltseinbußen drohen, oder? Ob ein …
Mitteldeutscher Apothekerverband: Neues Tarifgebiet?
Heute wird in Sachsen über die Gründung des Mitteldeutschen Apothekerverbands (SAV) und damit über ein neues Tarifgebiet abgestimmt. Es ist …
Fehler bei Zeiterfassung: Kein Vorsatz, keine Strafe?
Bei der Arbeitszeit ist Schummeln verboten. Doch mitunter kommt es auch ohne böse Absicht zu Unstimmigkeiten. Ob bei einem Fehler …












