Hier kommt ein Masken-Coupon – zweimal. Eigentlich sollten anspruchsberechtigte Risikopatient*innen nur einen Berechtigungsschein (bestehend aus zwei Teilen) erhalten. Wie Apotheken berichten, haben Kund*innen mitunter zwei Umschläge in der Post. Laut ABDA dürfen beide Scheine beliefert werden.
Die Zahl der Risikopatient*innen mit Anspruch auf Schutzmasken wurde nach oben korrigiert. Statt 27 Millionen Menschen sind es nun 34,1 Millionen, wie ein Abgleich der Versichertendaten der Krankenkassen ergab. Außerdem sollen einige Versicherte die Berechtigungsscheine in doppelter Ausführung erhalten haben, beispielsweise wenn sie eine private Zusatzversicherung abgeschlossen haben oder weil die PKV die Coupons doppelt verschickt hat.
Dürfen Apotheken beide Masken-Coupons beliefern und zwölf statt sechs Masken abgeben? Die ABDA liefert die Antwort. „In Apotheken dürfen alle Berechtigungsscheine beliefert werden, auch mehrere gleichzeitig“, teilt die Standesvertretung mit. „Apothekenmitarbeiter*innen haben hier keine Prüfpflicht.“ Daten dazu, wie viele Menschen eine private Zusatzversicherung abgeschlossen haben, liegen der ABDA nicht vor.
Ob Apotheken in puncto Fake-Masken-Coupon eine Prüfpflicht haben, beantwortet die ABDA ebenfalls. „Die SchutzmV liefert keinen Hinweis auf eine Prüfpflicht bei den Berechtigungsscheinen.“ Laut Corona-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) erfolgt die Abgabe der Masken an Risikopatient*innen in der Apotheke gegen Vorlage des Berechtigungsscheins. Die Masken-Coupons sind laut Verordnung von den Kassen und den privaten Krankenversicherungsunternehmen den Anspruchsberechtigten in fälschungssicherer Form zur Verfügung zu stellen. Dazu wurden die Voucher von der Bundesdruckerei produziert.
In der Liste der definierten Anspruchsberechtigten hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Ende November auch etwa 200.000 Risikoschwangerschaften einberechnet. Weil die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen anhand der bei ihnen bis zum 15. Dezember 2020 vorliegenden Daten, die bei ihnen versicherten, anspruchsberechtigten Personen ermitteln und die erforderlichen Angaben der Bundesdruckerei bis zum 19. Dezember 2020 übermitteln mussten, haben dem Vernehmen nach im Januar auch frischgebackene Mütter, die nach der Geburt nicht mehr zur Risikogruppe gehören, einen Coupon erhalten.
Willst du immer auf dem Laufenden sein und keine Nachricht mehr verpassen? Dann melde dich für unseren wöchentlichen Newsletter hier an.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Cannabis-Erstverordnung: Gilt für Apotheken eine Prüfpflicht der Genehmigung?
Für Cannabisverordnungen gibt es einen Genehmigungsvorbehalt. Nicht alle Mediziner:innen müssen seit dem 17. Oktober bei der Krankenkasse für die Erstverordnung …
Arzneimittel in ausländischer Aufmachung: Was ist zu beachten?
Amoxicillin aus den USA, Salbutamol aus Spanien und Levetiracetam aus der Schweiz sind nur einige Arzneimittel in ausländischer Aufmachung, die …
Impfen in der Apotheke lukrativer als Rezeptabgabe?
In den Apotheken darf derzeit gegen Corona und Grippe geimpft werden. Doch das soll sich ändern. Das Gesetz zur Stärkung …