Digitale Arbeitsverträge dank Bürokratieentlastungsgesetz
Digitale Arbeitsverträge könnten bald die Papierform ersetzen. So sieht es die Regierung in einer geplanten Ergänzung des Bürokratieentlastungsgesetzes vor.
Bisher bedürfen Arbeitsverträge, im Fall von befristeten Arbeitsverhältnissen oder Ausbildungsverträgen, der Papierform und müssen durch den/die Arbeitgeber:in an die Angestellten ausgehändigt werden. Erst mit der Unterschrift beider Vertragsparteien auf den Originaldokumenten tritt der Vertrag in Kraft. Unbefristete Arbeitsverträge dürfen, neben der Schriftform, hingegen auch mündlich geschlossen werden, wenn innerhalb von vier Wochen ein durch den/die Arbeitgeber:in unterschriebenes Dokument mit den einzelnen Konditionen an den/die Arbeitnehmer:in ausgehändigt wird. Bei mangelnden Nachweisen gelten die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf Arbeitszeit, Urlaub, Gehalt und Co., da sich, ohne schriftliche Fixierung, die vorher vereinbarten Absprachen im Streitfall nicht belegen lassen.
Geregelt wird das bislang durch § 1 des Nachweisgesetzes (NachwG): „(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.“ Zudem ist auch festgelegt, dass „der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form […] ausgeschlossen [ist].“
Grundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet bei bürokratischen Vorgängen in „Schriftform“ und „Textform“. Bei der Schriftform (§ 126 BGB) ist „die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift“ zu unterzeichnen. Im Gegensatz dazu genügt bei der Textform (§ 126b BGB), „eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben [wird].“ Dem Empfänger muss es dabei möglich sein, diese „Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.“
Ein Stück weniger Bürokratie mit digitalen Arbeitsverträgen
Zukünftig soll beim Abschluss eines Arbeitsvertrages die Textform ausreichen. Somit könnten Arbeitsverträge dann sogar per Mail abgeschlossen werden. Der Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) informierte die betroffenen Verbände mit einem Brief über die bevorstehende Neuerung: „Konkret soll im Nachweisgesetz künftig der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform ermöglicht werden, sofern das Dokument für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- und Empfangsnachweis erhält.“
Allerdings kann, wenn die Arbeitnehmer:innen dies verlangen, auch weiterhin ein Arbeitsvertrag in Schriftform ausgehändigt werden. Eine Pflicht für die Arbeitnehmer:innen den digitalen Arbeitsvertrag zu nutzen, wird es nicht geben. Einen finalen Beschluss des neuen Gesetzes durch Bundesrat und Bundestag gibt es noch nicht. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) begrüßt das Vorhaben und spricht von einem „guten Schritt zur Entbürokratisierung“.
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