Heute beginnt die „fünfte Jahreszeit“. Ausnahmezustand. Um 11 Uhr 11 bricht in den Karnevalshochburgen die Hölle los. Unter den Funkemariechen, Karnevalsprinzen und -prinzessinnen sowie Narren und Jecken sind auch viele PTA und Apothekeninhaber. Doch nicht jeder ist dem Brauchtum verfallen. Was sagt das Gesetz zu Kostümierung, Schließzeit und einem Prosit innerhalb der Arbeitszeit?
Kein Feiertag, keine Minusstunden
Der 11. November und alle anderen Karnevalstage sind keine gesetzlichen Feiertage. Demnach ist der Apothekeninhaber nicht verpflichtet, die Apotheke entsprechend Ladenschlussgesetz zu schließen. Entscheidet er sich dennoch mit dem ganzen Team am bunten Treiben teilzunehmen und die Apotheke abzusperren, müssen die Angestellten weder Urlaub noch Überstunden opfern. Denn der Apotheker ist im „Annahmeverzug“. Die Mitarbeiter stellen schließlich an einem regulären Werktag ihre Arbeitskraft zur Verfügung, werden aber aufgrund der Schließung an ihrer Arbeit gehindert.
Der Chef muss also die Zeit vergüten. So will es das Bürgerliche Gesetzbuch – vorausgesetzt der Arbeitnehmer bietet als Schuldner seine Arbeitsleistung auch tatsächlich an und erscheint pünktlich und arbeitsbereit in der Apotheke. „Apothekenleiter dürfen ihnen weder Urlaubstage abziehen noch Überstunden anrechnen oder gar Minusstunden aufschreiben,“ schreibt auch die Rechtsabteilung der Apothekengewerkschaft Adexa.
Trotz Schließung am Nachmittag muss der Chef aber nicht auf die Arbeitsleistung seiner Angestellten verzichten. Denn auch ohne Kundenverkehr gibt es in der Apotheke einiges zu tun. So können Karnevalsmuffel beispielsweise Arbeiten in Rezeptur und Labor oder im Backoffice verrichten.
Kein Zwangsurlaub erlaubt
Der Apothekeninhaber ist zudem nicht dazu berechtigt, einen Zwangsurlaub oder Betriebsferien gegen den Willen seiner Angestellten anzuordnen. Das würde dem Bundesurlaubsgesetz widersprechen. Denn Urlaub dient der Erholung und sollte möglichst am Stück genommen werden.
Mit dem Kostüm zur Arbeit?
Einmal Prinzessin oder Superheldin sein? An Karneval ist alles möglich. Allerdings sollte mit dem Chef vorher abgesprochen werden, ob die Arbeitskleidung gegen ein Kostüm getauscht werden kann. Denn der Apothekenleiter bestimmt die Dienstkleidung. Allerdings sollte auf der anderen Seite auch kein Mitarbeiter zur Kostümierung gezwungen werden, wenn Pappnase und Hütchen im HV erwünscht sind.
Ein Prosit oder besser nicht?
„Prinzipielle Alkoholverbote gibt es nur bei Maschinenführern oder Fahrern im Kraftverkehr,“ schreibt dazu die Adexa. Dennoch sollte niemand mit einem Schwips oder gar betrunken aus der Mittagspause kommen. Außerdem kann der Chef ein generelles Alkoholverbot in der Apotheke aussprechen.
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