Diamorphin kommt in der Substitutionstherapie zum Einsatz. Seit 2009 gibt es das „Heroin“ auf Rezept. Seitdem ist die Zahl der Patient:innen gestiegen. Mit der Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) soll der Zugang künftig erleichtert werden.
Diamorphin wurde von 2001 bis 2007 in Modellprojekten zur heroingestützten Substitutionsbehandlung eingesetzt und die Effekte im Vergleich zu Methadon untersucht. Deren positive Bewertung war die Grundlage dafür, dass das in der Regel parenteral verabreichte Substitut in die Regelbehandlung aufgenommen wurde. Seit 2010 wird die Diamorphin-gestützte Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger von den Kassen erstattet. Das Substitut kommt zum Einsatz, wenn andere Substitutionsmittel nicht ausreichend waren.
2009 erhielten hierzulande 0,3 Prozent aller Substitutionspatient:innen Diamorphin; zum 1. Juli 2023 waren es 1,8 Prozent (entspricht 1.500 Patient:innen). Die Therapie wird laut dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) von den Patient:innen gut angenommen und zeigt nur geringe Abbruchquoten. Schon bald könnten es mehr Patient:innen sein, denn das BMG plant eine Anpassung der BtMVV.
Konkret geht es um Änderungen der Vorschriften in § 5a. Denn diese würden zum Teil nicht mehr den Erfordernissen der ärztlichen Praxis entsprechen. Denn es habe sich in der Praxis gezeigt, dass beispielsweise die Vorgabe einer mindestens fünfjährigen Abhängigkeit und die Altersgrenze von 23 Lebensjahren den Zugang für Schwerstabhängige unnötig erschwere und damit eine überlebensnotwendige Therapie verzögere oder sogar verhindere.
Änderungen in § 5 BtMVV
Nach den Plänen des BMG sollen bei schwerer Opioidabhängigkeit zur Substitution zugelassene Diamorphin-haltige Arzneimittel oder dessen Zubereitungen verschrieben werden können. Das sind die Voraussetzungen:
- Es muss sich um eine/n suchtmedizinisch qualifizierten Arzt/Ärztin handeln und die suchtmedizinische Qualifikation sich auf die Behandlung mit Diamorphin erstrecken oder bereits eine Tätigkeit im Rahmen des Modellprojektes „Heroingestützte Behandlung Opiatabhängiger“ von mindestens sechs Monaten stattgefunden haben.
- Der/die Patient:in muss eine seit mindestens zwei Jahren bestehende Opioidabhängigkeit haben.
- Der/die Patient:in muss erhebliche Defizite im medizinischen, psychologischen oder sozialen Bereich aufweisen, die jeweils auf den Konsum illegal beschaffter Opioide zurückzuführen sind.
- Ein Nachweis über Behandlungen der Opioidabhängigkeit nach § 5 muss vorliegen, die mindestens sechs Monate durchgeführt wurden und sich als nicht geeignet erwiesen haben, und
- der/die Patient:in muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
„Mit der Behandlung von Personen, die das 18. Lebensjahr jedoch noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet haben, darf erst begonnen werden, wenn neben dem behandelnden Arzt noch ein weiterer suchtmedizinisch qualifizierter Arzt, der nicht derselben Einrichtung angehört, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 bestätigt.“
Außerdem müssen in den ersten sechs Monaten der Behandlung zeitnah Maßnahmen der psychosozialen Betreuung begonnen werden.
Zudem sollen die Maßnahmen Ärzt:innen bei der Substitutionstherapie mit Diamorphin mehr Rechtssicherheit bringen. Ziele sind aber auch, mehr Ärzt:innen für das Angebot der Diamorphin-Substitution zu gewinnen, die Substitutionsbehandlung bedarfsgerechter anbieten zu können und so zur Verbesserung der Versorgung von Substitutionspatient:innen insgesamt beizutragen. Denn bislang gibt es bundesweit nur 14 diamorphinsubstituierende Einrichtungen.
Was ist neu?
Das Mindestalter wird auf 18 Jahre abgesenkt. Der bisher vorgesehene Zeitraum für eine zuvor bestehende Opioidabhängigkeit wird von mindestens fünf Jahren auf zwei Jahre verkürzt. Zudem ist nur noch ein Nachweis über eine erfolglose Behandlung der Opioidabhängigkeit nötig – bislang waren es zwei. Der Passus: „bei derzeit überwiegend intravenösem Konsum“ soll künftig entfallen. Damit werde dem veränderten Konsumverhalten weg von intravenöser Gabe zu inhalativem und nasalem Konsum Rechnung getragen.
Die bislang gültige Formulierung des Vorhandenseins von „schwerwiegenden somatischen und psychischen Störungen“ in Verbindung mit der Opioidabhängigkeit soll durch eine differenziertere Beschreibung über „erhebliche Defizite im medizinischen, psychologischen oder sozialen Bereich, die jeweils auf den Konsum illegal beschaffter Opioide zurückzuführen sind“ ersetzt werden. Dies soll Ärzt:innen die Eignungsprüfung erleichtern.
Es wurde der Zusatz „oder dessen Zubereitungen“ eingefügt. Dies ermöglicht die Substitution mit Diamorphin auch dann, wenn eine intravenöse Applikation nicht indiziert oder aus medizinischen Gründen nicht durchführbar ist. Somit ist eine nasale, orale oder andere Applikationsart möglich.
Außerdem wird die Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer (BÄK) um die Substitutionsbehandlung mit Diamorphin erweitert.
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