Arbeitgebende müssen Angestellte sowohl über den Umfang als auch das „Verfalldatum“ ihres Resturlaubs informieren. Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen dies keine Rolle spielt. Zum Beispiel, wenn Angestellte dauerkrank sind, wie sich in einem aktuellen Fall zeigt.
Ein Angestellter war langzeitkrank und fehlte seinem Arbeitgeber insgesamt über einen Zeitraum von knapp vier Jahren (von Mitte 2017 bis einschließlich Februar 2021). Anschließend kündigte der Beschäftigte von selbst, wollte aber noch seinen ausstehenden Urlaubsanspruch für die Zeit der Abwesenheit geltend machen. Denn durch die lange und vor allem durchgehende Abwesenheit war es nicht möglich, den Urlaub zu nehmen. Außerdem habe ihn der Chef nie auf den möglichen Verfall der Ansprüche hingewiesen und habe somit gegen die Mitwirkungs- und Hinweispflicht verstoßen.
Der Arbeitgeber gewährte jedoch lediglich für die Jahre 2019 und 2020 sowie für die anteiligen Tage aus 2021 eine finanzielle Abgeltung. Denn gemäß Bundesurlaubsgesetz muss nicht genommener Urlaub nach Ende des Arbeitsverhältnisses abgegolten werden. Es kam zum Streit vor Gericht – mit überraschendem Ergebnis.
Angestellte dauerkrank: Urlaub verfällt nach 15 Monaten
Zwar erkannten die Richter:innen an, dass der Vorgesetzte es versäumt hat, über den Urlaubsanspruch zu informieren. Dies sei jedoch auch nicht notwendig. „Da der langzeiterkrankte Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nicht in die Lage versetzt werden kann, seinen Urlaub zu nehmen, bedarf es auch keines Hinweises auf eine tatsächlich und rechtlich ohnehin unmögliche Urlaubsgewährung“, heißt es im Urteil mit Verweis auf eine frühere Entscheidung.
Doch damit nicht genug: Der Anspruch aus 2017 und 2018 sei zudem bereits verfallen. Grundlage sei hier die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, die bei Langzeiterkrankungen eine kürzere Verjährungsfrist von Ansprüchen vorsieht. Demnach verfalle der Anspruch auf Urlaub bereits nach 15 Monaten, wenn Beschäftigte dauerkrank sind. Demnach hatte der klagende Beschäftigte lediglich noch Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2019, 2020 und den Anteil von 2021, den der Arbeitgeber erfüllt hatte.
Verjährung: Der „Gegenstand der Verjährung“ ist in § 194 Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Dort heißt es: „Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. Gefolgt von § 195 BGB („Regelmäßige Verjährungsfrist“): „Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.“
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