Datenschutz: Vorsicht mit Kollegendaten
Das Thema Datenschutz ist nicht erst seit der Debatte rund um die Corona-Warn-App in aller Munde. Auch am Arbeitsplatz ist die Sicherheit der persönlichen Informationen das A und O. Dabei stehen jedoch nicht nur Chef:innen in der Pflicht. Verstoßen Angestellte gegen den Datenschutz, beispielsweise durch das Preisgeben von Kollegendaten, droht die Kündigung.
Name, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse – das sind nur einige Daten, die wir tagtäglich von uns preisgeben. In der Apotheke ist das aber nur der Anfang, denn schon für den Arbeitsvertrag, die Gehaltsabrechnung und Co. werden noch weitaus mehr Informationen benötigt. Und dann ist da noch die Personalakte, die einiges über Angestellte verrät. Umso wichtiger ist es, dass diese Informationen nicht in die falschen Hände geraten. Stichwort Datenschutz.
An den müssen sich jedoch nicht nur Chef:innen halten, sondern auch Angestellte. So ist es beispielsweise tabu, Kollegeninformationen offenzulegen – erst recht ungefragt. Wer das Tabu trotzdem bricht, riskiert den Job.
Übrigens: Auch bei Informationen aus der beziehungsweise über die Apotheke ist Vorsicht geboten und dichthalten angesagt.
Kollegendaten veröffentlichen widerspricht dem Datenschutz
So geschehen bei einem Angestellten, der sich gerichtlich gegen die Kündigung seines Arbeitgebers wehrte. Das Gericht entschied zu seinen Gunsten, sodass das Arbeitsverhältnis weiterhin bestand hatte. Das Problem: Im Anschluss daran veröffentlichte der Beschäftigte die Prozessdaten im Team. Und die enthielten auch sensible Daten von Kolleg:innen. Für den Chef ein No-Go, das eine erneute Kündigung nach sich zog, und zwar fristlos. Und diese ist zulässig.
Denn bei dem Verhalten des Angestellten handelt es sich laut Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg um einen Verstoß gegen den Datenschutz. Zwar wollte der Beschäftigte nach eigenen Angaben lediglich das Team über die Möglichkeit der Kündigungsschutzklage informieren. Dennoch habe er ungefragt Kollegendaten preisgegeben, darunter zum Teil sensible Gesundheitsinformationen. Damit habe der Kläger rechtswidrig und schuldhaft die Persönlichkeitsrechte Dritter verletzt, was einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt.
Fazit: Es ist also tabu, ohne Erlaubnis Kollegendaten weiterzugeben, vor allem wenn es sich dabei um Informationen handelt, die eigentlich vertraulich behandelt werden müssen.
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