Darf die Apotheke Kund:innen nach dem Geburtsdatum fragen?
Um Patient:innen im HV zuverlässig beraten zu können, sind oftmals einige Zusatzinformationen wichtig – beispielsweise um Wechselwirkungen zu vermeiden. So können unter anderem Vorerkrankungen, Zigarettenkonsum oder auch eine vorliegende Laktoseintoleranz wichtig sein. Und auch das Alter spielt oft eine Rolle. Stichwort Dosierungsanpassung. Doch darf die Apotheke Kund:innen deshalb nach dem Geburtsdatum fragen? Nein, jedenfalls nicht immer, heißt es in einem Urteil.
Gemäß § 20 Apothekenbetriebsordnung „Information und Beratung“ wird geregelt, welche Pflichten PTA und andere Apothekenangestellte bei der Beratung haben. Dazu gehört vor allem die Aufklärung über die sachgerechte Anwendung des gewünschten Rx- oder OTC-Präparates sowie das Liefern von Informationen zu Neben- und Wechselwirkungen. Entscheidend dafür kann mitunter auch das Alter des/der Patient:in sein, das Einfluss auf die Dosierung haben kann. Doch deshalb dürfen Apotheken trotzdem nicht pauschal nach dem Geburtsdatum fragen, entschied das Verwaltungsgericht Hannover.
Keine generelle Abfrage des Geburtsdatums durch Apotheken
Geklagt hatte eine Versandapotheke, der es durch die Landesbeauftrage für den Datenschutz untersagt wurde, Kund:innen bei jeder Bestellung nach ihrem Geburtsdatum zu fragen. Doch das Gericht entschied gegen den Versender. Der Grund: Zwar könne das Alter von Patient:innen in der Beratung durchaus eine Rolle spielen, wenn beispielsweise aufgrund dessen eine Dosisanpassung notwendig ist. Allerdings treffe dies nicht auf jedes Arzneimittel zu. Insbesondere bei OTC-Produkten dürfte die Online-Apotheke daher nicht pauschal nach dem Geburtsdatum fragen. „Die Abfrage des Geburtsdatums der Kunden im Rahmen eines Bestellprozesses ist nur dann gesetzlich erlaubt, wenn eine altersspezifische Beratung erfolgen muss. Ansonsten widerspricht sie dem Grundsatz der Datensparsamkeit“, heißt es vom Gericht.
Auch die weitere Begründung des Versenders für die Abfrage, nicht nur der Pflicht zur altersgerechten Beratung nachzukommen, sondern zugleich die Geschäftsfähigkeit der Besteller:innen zu prüfen, ließen die Richter:innen nicht gelten. Denn dafür genüge es, anstelle des vollständigen Geburtsdatums lediglich nach der Volljährigkeit zu fragen.
Der Online-Apotheke wurde durch die Datenschutzbeauftragte ebenfalls verboten, bei jeder Bestellung das Geschlecht abzufragen. Noch bevor das Gericht dies ebenfalls untersagen konnte – mit Ausnahme entsprechender Fälle, in denen eine geschlechtsabhängige Dosierung erfolgen sollte –, wurde jedoch der Zusatz „ohne Angabe“ im Bestellvorgang ergänzt.
Achtung: Generell dürfen Apotheken laut Berufsordnung Kundendaten nur speichern und verarbeiten, wenn der/die Patient:in zuvor schriftlich zugestimmt hat – es sei denn, es ist gesetzlich erforderlich.
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