Die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung wurde am Donnerstag im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist am 24. Dezember 2021 in Kraft getreten. Geregelt werden die Versorgung und Vergütung von Großhandel und Apotheke für die Abgabe der vom Bund beschafften antiviralen Arzneimittel zur Corona-Behandlung.
Der Großhandel erhält für den Aufwand, der im Zusammenhang mit der Abgabe der antiviralen Arzneimittel zur Corona-Behandlung entsteht, eine Vergütung von 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Packung.
Geregelt ist auch eine Vergütung für die Apotheken. Geben Apotheken vom Bund beschaffte antivirale Arzneimittel zur Behandlung von Covid-19 ab, erhalten sie für den Aufwand eine Vergütung in Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung. Wird das Arzneimittel im Rahmen des Botendienstes geliefert, können zusätzlich 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer je erbrachtem Botendienst abgerechnet werden.
Die Apotheken rechnen monatlich, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats, per Bund-PZN beim Rechenzentrum ab. Das Honorar für den Großhandel wird ebenfalls von den Apotheken abgerechnet, an diese ausgezahlt und schließlich von den Apotheken an den Großhandel weitergeleitet.
Großhandel und Apotheken sind verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
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