Covid-19: Berufskrankheit oder eigenes Risiko?
Die Infektionszahlen steigen und wer in der Apotheke arbeitet, ist einem erhöhten Risiko für Covid-19 ausgesetzt, auch wenn Mundschutz, Plexiglaswände und Händedesinfektion zur Eindämmung der Virusausbreitung beitragen. Stecken sich Apotheker, PTA und Co. in der Apotheke an, stellt sich die Frage, ob es sich bei Covid-19 um eine Berufskrankheit handelt.
Die Apotheke versorgt die Bevölkerung mit Arzneimitteln und ist somit Teil des Gesundheitswesens. Dazu gehören nämlich alle Einrichtungen, die die Gesundheit der Bevölkerung erhalten, fördern, wiederherstellen und Krankheiten vorbeugen. Arbeitsunfälle und Berufserkrankungen zählen zu den beruflichen Risiken und werden über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Dazu gehören auch Infektionen mit Krankheitserregern wie SARS-CoV-2.
„Die Covid-19-Erkrankung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Gesundheitsdienst kann als Berufskrankheit anerkannt werden“, schreibt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), die für das Apothekenpersonal zuständig ist. Allerdings müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden.
Wer ist versichert, was wird gezahlt
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) haben dazu Informationen für Betriebe und Beschäftigte veröffentlicht, auf die die BGW verweist. Demnach erfüllen vor allem Beschäftigte in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen und in Laboratorien die Voraussetzungen einer Berufskrankheit. Aber auch beim Apothekenpersonal kann Covid-19 als Berufskrankheit anerkannt werden.
Covid-19 ist Berufskrankheit
Im Wesentlichen müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Kontakt mit einer SARS-CoV-2-infizierten Person muss im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen stattgefunden haben. Der Mitarbeiter muss sich in der Apotheke bei einem Kunden oder einem Kollegen infiziert haben.
- Der Angestellte muss relevante Krankheitserscheinungen wie Fieber oder Husten aufweisen.
- Ein positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test muss erfolgt sein.
Wer glaubt, dass zwischen der Infektion und der Arbeit in der Apotheke ein Zusammenhang besteht, sollte den Arzt auf den Verdacht hinweisen. Der Mediziner ist verpflichtet, den begründeten Verdacht bei der BGW anzuzeigen. Aber auch der Arbeitnehmer selbst kann den Verdachtsfall einer Berufserkrankung melden.
Die Unfallversicherung zahlt
Wird die Covid-19-Infektion als Berufskrankheit anerkannt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die anstehende Heilbehandlung sowie für die Rehabilitation. Im Falle einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann auch eine Rente gezahlt werden. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten.
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