Corona-Impfstoffe: Müssen Apotheken Großhandelshonorar vorstrecken?
In dieser Woche laufen die ersten Corona-Impfstoffbestellungen aus den Hausarztpraxen in den Apotheken auf. Nach Ostern soll dann flächendeckend in den Praxen geimpft werden. Wie der Impfstoff in die Praxen kommt, hat die ABDA in einem Organisationsmodell festgehalten. Die Vergütung steht derzeit noch nicht fest, geht es nach dem Referentenentwurf der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV), sollen die Abrechnung der Großhandels- und Apothekenvergütung durch die Apotheken erfolgen.
Die Höhe der Vergütung der Impfstofflieferung über den Großhandel und die Apotheke ist derzeit noch offen. Der Referentenentwurf zur Anpassung der CoronaImpfV regelt in §§ 11, 12 die Vergütung für Großhandel und Apotheke mit der Summe X. Demnach soll der Großhandel für den Aufwand (Transport, Konfektionierung, Organisation) je abgegebener kühlpflichtiger beziehungsweise ultra- oder tiefkühlpflichtiger Durchstechflasche eine Vergütung einschließlich Umsatzsteuer erhalten. Außerdem soll die Abgabe des Impfzubehörs an die Apotheken vergütet werden. „Die Großhandelsvergütung nach Absatz 1 wird von den Apotheken unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer für den pharmazeutischen Großhandel abgerechnet.“
Die Apotheken sollen für den Großhandel mitabrechnen und die Vergütung an die Lieferanten weiterleiten. In § 13 „Abrechnung der Großhandels- und Apothekenvergütung durch die Apotheken“ heißt es im Entwurf: „Die Apotheken rechnen quartalsweise spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats die sich nach den §§ 11 und 12 ergebende Vergütung unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer mit dem jeweiligen Rechenzentrum […] ab. Sie leiten die Vergütung nach § 11 an den pharmazeutischen Großhandel weiter.“
Ob die Apotheken das Honorar für die Großhändler wirklich vorstrecken müssen, bis sie vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ausbezahlt werden, zählte bis gestern zu den vielen noch offenen Fragen. Denn während beim Impfstoff kein Eigentumsübergang stattfindet, ist dies beim Impfstoffzubehör sehr wohl der Fall. Und die Ärzt:innen können auf jeder Verordnung mit dem Hinweis „plus Impfzubehör“ angeben, ob sie dieses benötigen. In diesem Fall wird das Impfzubehör vom Großhändler mitgeliefert, ABDA, der Großhandelsverband Phagro und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben das entsprechend konkretisiert.
Großhandel und Apotheken sind verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
Die ABDA regt in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf an, statt einer quartalsweisen eine monatliche Abrechnung vorzugeben. Und zwar auch, weil im Laufe der Zeit die Impfstoffumsätze steigen würden und in diesem Fall bei den Apotheken im Laufe eines Quartals hohe Vergütungsforderungen entstehen, bei welchen den Apotheken nicht zugemutet werden könne, diese vorzufinanzieren.
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