Codein-Tropfen werden in der Regel auf Muster-16 verordnet. Jedoch kann der Hustenstiller unter Umständen dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterliegen und für Codein ein BtM-Rezept nötig sein.
Die Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes listet die verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel. Aufgeführt sind auch die Opioidantitussiva Codein und Dihydrocodein – jedoch mit Einschränkungen. Die Hustenstiller fallen nämlich nicht unter das BtMG, „in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Codein, berechnet als Base, enthalten.“ Somit ist kein BtM-Rezept nötig.
Codein-Tropfen auf BtM-Rezept
Aber die Anlage III liefert einen Passus für die Ausnahme von der Ausnahme, und zwar dann, wenn Zubereitungen mit Codein oder Dihydrocodein für betäubungsmittel- oder alkoholabhängige Personen verordnet werden. Dann unterliegen die Arzneimittel dem BtMG und müssen auf einem gelben Rezept verordnet werden. Außerdem sind die festgelegten Höchstmengen zu beachten.
Die Apotheke hat jedoch keine Prüfpflicht. Ist der/die Patient:in der Apotheke jedoch als Substitutionspatient:in oder trockene/r Alkoholiker:in bekannt, ist es ratsam, ein BtM-Rezept anzufordern, wenn nur ein Muster-16 vorliegt. Wird der Hustenstiller auf einem BtM-Rezept verordnet, muss die Apotheke Teil 1 für die Dokumentation zwar aufbewahren, aber den Hustenstiller nicht aus der BtM-Kartei austragen.
Ausnahmen von Ausnahmen: Benzodiazepine und Tilidin
In Anlage III sind auch Benzodiazepine zu finden – wie beispielsweise Diazepam. Allerdings mit dem Zusatz, dass die Substanz nicht dem BtMG unterliegt, wenn die Zubereitungen keinen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 1 vom Hundert als Sirup oder Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg Diazepam enthalten.
Anders sieht es bei Flunitrazepam aus. Hier gibt es keine Ausnahme mehr. Seit dem 1. November 2011 müssen alle Flunitrazepam-haltigen Arzneimittel auf einem BtM-Rezept verordnet werden. Der Grund: das erhebliche Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial.
Eine Ausnahme gibt es auch bei Tilidin. Feste Zubereitungen mit verzögerter Wirkstofffreigabe, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 300 mg Tilidin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Menge, mindestens 7,5 vom Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten, unterliegen nicht dem BtMG – flüssige Zubereitungen hingegen schon. Die schnell freisetzenden Darreichungsformen der Fixkombi aus Tilidin und Naloxon fallen seit dem 1. Januar 2013 unter die betäubungsmittelrechtlichen Regelungen.
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