Chillen statt Arbeit: Vorgetäuschte Krankheit = Kündigungsgrund
Blaumachen tabu: Auch wenn sich an manchen Tagen beinahe jede Körperfaser gegen den anstehenden Arbeitstag wehrt und die Motivation auf dem Tiefpunkt ist, sollte daraus keine angebliche Krankmeldung werden. Stattdessen heißt es Zähne zusammenbeißen. Denn eine vorgetäuschte Krankheit ist Grund genug für eine fristlose Kündigung.
Nicht nur für die Krankmeldung in der Apotheke gelten klare Regeln, sondern auch für das Verhalten, wenn du krank zu Hause bist. Generell ist erlaubt, was der Genesung dient. Es ist jedoch Vorsicht geboten. Denn kommt der Verdacht auf, dass es dir gar nicht schlecht geht, drohen Konsequenzen. Eine vorgetäuschte Krankheit kann zur fristlosen Kündigung führen. So passiert in einem Fall vor dem Arbeitsgericht Siegburg.
Ein Auszubildender hatte sich am Morgen für einen anstehenden Nachholprüfungstag krankgemeldet und dies entsprechend mit einem ärztlichen Attest belegt. Blöd nur, dass er kurze Zeit später dabei erwischt wurde, wie er im Fitnessstudio – seinem Ausbildungsbetrieb – Gewichte stemmte. Spontane Genesung? Sicher nicht, sagte der Arbeitgeber und kündigte den Ausbildungsvertrag fristlos auf. Der Azubi klagte, scheiterte jedoch vor dem Arbeitsgericht.
Vorgetäuschte Krankheit sorgt für Vertrauensverlust
Die Richter:innen hielten die Entscheidung des Arbeitgebers für zulässig. Denn es deute alles auf eine vorgetäuschte Krankheit hin. „Den Vortrag des Klägers, er sei erst krank gewesen und dann spontan genesen und habe auch gearbeitet, glaubte das Gericht nicht. Es ging davon aus, dass der Kläger niemals krank gewesen sei und sich nur hatte krankschreiben lassen, um nicht zur Prüfung zu gehen“, heißt es in einer Pressemitteilung.
Mit diesem Verhalten habe der Angestellte einen schweren Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verursacht und das Vertrauensverhältnis zum Ausbildungsbetrieb nachhaltig zerstört. „Kein Auszubildender dürfe davon ausgehen, dass dessen Ausbilder es hinnimmt, falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt zu bekommen, um sich den anstehenden Prüfungen, insbesondere wenn es sich um Nachholprüfungen handelt, zu entziehen“, heißt es in der Mitteilung weiter. Demnach war eine Weiterbeschäftigung – wenigstens bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist – nicht laut den Richter:innen zumutbar.
Unerheblich sei dabei, ob es sich um ein erschlichenes Attest oder eine sogenannte „Gefälligkeits-AU“ handelte. Eine vorgetäuschte Krankheit ist am Arbeitsplatz demnach ein No-Go.
Mehr aus dieser Kategorie
11,20 Euro: Risikoerfassung hoher Blutdruck uninteressant
Seit 2022 können Apotheken pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) anbieten. Doch nur die Hälfte der Apotheken macht mit und 475 Millionen Euro …
Ab 15. Oktober: Änderungen beim Impfhonorar
GKV-Spitzenverband und DAV haben sich auf neue Impfhonorare geeinigt. Zum 15. Oktober tritt der Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von …
Syphilis: Benzylpenicillin-Benzathin wird knapp
Anfang September tagte der Beirat zu Liefer- und Versorgungsengpässen. Bewertet wurde unter anderem die Versorgungslage von Benzylpenicillin-Benzathin. Das Antibiotikum, das …