Ob Tarifbindung oder nicht – das Gehalt von Angestellten ist nicht nur Verhandlungs-, sondern oftmals auch Geheimsache. Doch künftig soll mehr Transparenz herrschen. Laut einer EU-Regelung müssen Chef:innen über das Gehalt informieren, und zwar schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses.
Beim Thema Gehalt ist Streit oft vorprogrammiert. Schließlich wünschen sich Angestellte oftmals mehr Geld, als der/die Chef:in ihnen bezahlt. Hinzukommen Unterschiede nach Geschlecht. So haben Frauen im letzten Jahr im Schnitt pro Stunde 18 Prozent weniger verdient als Männer, informiert das Statistische Bundesamt. Nicht immer sind Arbeitnehmende über die Gehaltsunterschiede informiert. Denn es handelt sich weiterhin um ein Tabuthema. Doch damit soll bald Schluss sein. Durch eine neue EU-Richtlinie müssen Chef:innen künftig über das Gehalt informieren.
Übrigens: Zwischen männlichen und weiblichen PTA liegt das Gefälle im Schnitt bei mehr als 250 Euro.
Angestellte und Bewerber:innen über Gehalt informieren: Ab 2026 Pflicht
Die Richtlinie der EU (2023/970) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen verpflichtet Arbeitgebende unter anderem dazu, die Gehälter offenzulegen. So müssen Chef:innen Mitarbeitende nicht nur nach dem Prinzip „gleicher Lohn für gleiche/gleichwertige Arbeit“ bezahlen, sondern sie auch entsprechend informieren, und zwar über
- die durchschnittliche Entgelthöhe – aufgeschlüsselt nach Geschlecht – für die Gruppe von Arbeitnehmer:innen, die gleiche oder gleichwertige Arbeit wie sie selbst verrichten
- die Kriterien, nach denen das Entgelt, die jeweilige Entgelthöhe des/der Angestellten und seine/ihre Entgeltentwicklung festgelegt wird – diese müssen objektiv und geschlechtsneutral sein.
Mehr noch. Die Transparenz beginnt schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses. So haben Bewerber:innen auf eine Stelle das Recht, Informationen über „das auf objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien beruhende Einstiegsentgelt für die betreffende Stelle oder dessen Spanne“ zu erhalten – entweder durch die Stellenausschreibung selbst oder beispielsweise vor einem Vorstellungsgespräch.
Achtung: Chef:innen dürfen Bewerber:innen nicht mehr nach ihrem früheren Gehalt fragen.
Geschlechtsunterschiede: Arbeitgebenden drohen Strafen
Doch damit nicht genug: Denn wird ein geschlechtsspezifisches Lohngefälle von mehr als 5 Prozent festgestellt, drohen Arbeitgebenden Sanktionen wie Geldbußen. Betroffene haben zudem Anspruch auf eine Entschädigung für die Lohndiskriminierung. Außerdem sind Chef:innen verpflichtet, die Unterschiede durch entsprechende Maßnahmen schnellstmöglich abzubauen.
Die EU-Richtlinie greift bereits seit Sommer letzten Jahres. Die Mitgliedsstaaten haben jedoch bis zum 7. Juni 2026 Zeit, entsprechende Maßnahmen auf den Weg zu bringen, um den Vorgaben spätestens ab diesem Zeitpunkt gerecht zu werden.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Haben PTA Kündigungsschutz?
Den Job zu verlieren, gleicht für Angestellte oftmals einer Horrorvorstellung. Kein Wunder, dass sich viele Beschäftigte auf den Kündigungsschutz berufen. …
Weniger Geld für PTA mit Kind? Neues beim Elterngeld
Seit Monatsbeginn greifen Neuerungen beim Elterngeld. Denn im Bundeshaushalt muss gespart werden. Die Zahl der Anspruchsberechtigten wurde daher verringert. Doch …
Urlaub statt Krankmeldung – erlaubt?
Während einige Angestellte nie krank werden, fehlen andere dagegen beinahe ständig aufgrund von Krankheit. Das stellt nicht nur die Geduld …