Chef:in entscheidet: Handyverbot braucht keine Zustimmung – oder?
Das Handy ist im HV oftmals tabu. Schließlich solltest du bei der Beratung von Kund:innen nicht durch Nachrichten und Co. abgelenkt werden. Doch kann der/die Chef:in einfach allein über ein Handyverbot entscheiden oder braucht es dafür die Mitbestimmung des Betriebsrats oder gar die Zustimmung durch Angestellte?
Generell gilt: Arbeitgebende haben das Weisungsrecht und können entscheiden, wie sich Angestellte im Rahmen ihrer Tätigkeit zu verhalten haben. Dazu gehört auch die Einschränkung der Smartphonenutzung am Arbeitsplatz. Denkbar ist beispielsweise, dass dieses während der Arbeitszeit nicht genutzt werden darf, um den Betriebsablauf nicht zu stören.
Dagegen wehren können sich Angestellte in der Regel nicht, es sei denn, es sprechen wichtige Interessen dagegen – beispielsweise, weil sie für dringende Notfälle immer erreichbar sein müssen oder ähnliches und dies mit dem/der Vorgesetzten besprochen haben. Ob der/die Chef:in ein entsprechendes Handyverbot aber auch ohne Zustimmung des Betriebsrates festlegen darf, hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.
Chef:in darf Handyverbot während der Arbeitszeit allein festlegen
Geklagt hatte der Betriebsrat eines Unternehmens, weil der Arbeitgeber einseitig eine neue Regelung zur Nutzung von Handys am Arbeitsplatz geltend gemacht hatte. Dafür hätte es jedoch eine Mitbestimmung durch den Betriebsrat gebraucht, so die Annahme. Nachdem zuvor bereits das Arbeitsgericht Braunschweig und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die Klage zurückgewiesen hatten, folgten auch die Richter:innen vom Bundesarbeitsgericht dieser Auffassung.
Der Grund: Das ausgesprochene Handyverbot durch den Chef betrifft ihnen zufolge nicht die Ordnung oder das Verhalten der Arbeitnehmer:innen im Betrieb, sondern lediglich das unmittelbare Arbeitsverhalten der Beschäftigten, für das Arbeitgebende das Weisungsrecht besitzen. Der Chef habe folglich das Recht, darauf hinzuwirken, dass die vertragsmäßig geschuldete Arbeitsleistung nicht durch die private Nutzung von Smartphones unterbrochen wird.
Achtung: Entscheidend ist die Formulierung der Regelung. Da das Handyverbot im vorliegenden Fall ausschließlich während der Arbeitszeit gilt, konnte die Entscheidung allein durch den Chef getroffen werden. Wären jedoch auch Pausenzeiten eingeschlossen, müsste der Betriebsrat einbezogen werden, weil nicht mehr nur das reine Arbeitsverhalten betroffen wäre.
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